Sachverhalt:
Gemäß § 20 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 283), hat der Verwaltungsrat der Sparkasse nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes, den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle des Sparkassen– und Giroverbandes Hessen-Thüringen sowie den Lagebericht der Vertretungskörperschaft des Trägers – dem Kreistag – vorzulegen.
Auf dieser Grundlage hat der Kreistag über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt, dass gemäß § 20 Abs. 5 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) den Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Saale-Orla für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung erteilt wird.“
Personelle Auswirkungen:
keine