Sachverhalt:
Gemäß § 20
des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 166), hat der
Verwaltungsrat der Sparkasse nach Feststellung des Jahresabschlusses und
Billigung des Lageberichtes, den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk der
Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen sowie den
Lagebericht der Vertretungskörperschaft des Trägers - dem
Kreistag -
vorzulegen.
Auf dieser
Grundlage hat der Kreistag über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates
der Sparkasse zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
"Der
Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt, dass gemäß § 20 Abs. 5 des
Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) den Mitgliedern des Verwaltungsrates
der Kreissparkasse Saale-Orla für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt
wird."
Personelle Auswirkungen:
keine