Sachverhalt:
Am 31.12.2018 enden
bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Jugendschöffen.
Die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen wird seit dem Jahr 2008 in jedem
fünften Jahr (Wahljahr) durchgeführt. Um ein reibungsloses und zeitgerechtes
Zusammenwirken der bei der Auswahl der Schöffen und Jugendschöffen beteiligten
Stellen zu gewährleisten, wurde nach § 57 des Gerichtsverfassungsgesetztes
(GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I. S.1077) in Thüringen eine
Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen
und Jugendschöffen, Auslosung und Einberufung der Schöffen und Jugendschöffen
(ThürStAnz Nr. 32/2017 S. 1025-1038) erlassen.
Mit Schreiben vom
26. Januar 2018 hat der Präsident des Landgerichtes Gera über den Beschluss zur
Verteilung der von den Jugendhilfeausschüssen für die Wahl der Jugendschöffen
und Jugendhilfesschöffen vorzuschlagenden Personen in Anlehnung an die
Einwohnerzahl des Gerichtsbezirkes Pößneck mit 26 Vorschlägen informiert.
Es wurde daraufhin
umfangreiche Werbung in der Tagespresse und in den Amtsblättern gemacht.
Die vorzuschlagenden
Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein
(§ 35 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung vom 11.Dezember
1974 /BGBl. I S 3427) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Interessenbekundung
wurden die als Anlage C zur Verwaltungsvorschrift vorgeschlagenen Formblätter
verwendet, in der auch Tatbestände zur Eignung bzw. zum Ausschluss als
Jugendschöffe vom Bewerber bestätigt werden mussten, verwendet. Die
Bewerberinnen und Bewerber gemäß Anlage 1 und 2 haben die förmliche Erklärung
zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl als Jugendschöffe
uneingeschränkt abgegeben.
In der
Verwaltungsvorschrift sind in Punkt 2 zahlreiche Kriterien für die Aufnahme und
den Ausschluss als Schöffe bzw. Jugendschöffe wie z.B. Altersgrenzen,
berufliche Gründe genannt. Nach diesen Kriterien wurden die in den Anlagen 1
und 2 Bewerberinnen und Bewerber vorgeprüft.
Durch den JHA sollen
ebenso viele Männer wie Frauen und mindestens die doppelte Anzahl von Personen
vorschlagen werden, die als Jugendschöffen benötigt werden.
Für die Aufnahme von
Personen in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, mindestens
jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des
JHA erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).
Die beschlossene Vorschlagsliste
wird nach öffentlicher Bekanntmachung eine Woche zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
Der Termin zur Aufstellung der Vorschlagsliste ist der 15. Juni 2018, der Zeitpunkt der Auflegung soll bis 31.Juli des Wahljahres abgeschlossen sein.
Beschlussvorschlag:
„Der Jugendhilfeausschuss
des Saale-Orla-Kreises bestätigt durch Einzelabstimmung die Personen für die
Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen des Amtsgerichtsbezirkes
Pößneck/Rudolstadt gemäß Anlage 1 und 2.“
Personelle Auswirkungen:
keine