Betreff
Rücknahme der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Gesetz über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen (ThürGFVG) vom 14. Dezember 2016
Vorlage
KT/095/2018
Art
Beschlussvorlage Kreistag

Sachverhalt:

 

I.

 

Der Kreistag beauftragte in seiner Sitzung am 29. Mai 2017 mit Beschluss Nummer 175-17/2017 den Landrat mit der Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Gesetz über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen (ThürGFVG) vom 14. Dezember 2016 (ThürGVBl. 2016, S. 526).

 

Mit dem ThürGFVG werden die „bei allen künftigen verwaltungs-, funktional- und gebietsreformerischen Maßnahmen“ zu beachtenden Reformziele und –grundsätze bestimmt (§ 1 des Gesetzes). §§ 2 und 3 des Gesetzes regeln ein umfassendes Kommunalisierungsgebot staatlicher Aufgaben. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde war erforderlich, um die Rechte des Saale-Orla-Kreises im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt von der Thüringer Landesregierung angestrebte Kreisgebietsreform zu wahren.

 

In Umsetzung der Vorgaben der vorbereitenden Gesetze sah der Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen und zur Änderung anderer Gesetze vor, dass künftig an Stelle der bisher siebzehn Landkreise nur noch acht Landkreise Bestand haben sollten. Aus den Gebieten des Saale-Orla-Kreises, des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt sollte ein neuer Großkreis, der Landkreis Saaletal mit einer Größe von knapp über 3000 km² und derzeit mehr als 275.000 Einwohnern gebildet werden; Kreissitz des neuen Landkreises soll die Stadt Saalfeld werden (Artikel 1, § 10 des Gesetzentwurfes).

 

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in der Begründung seines Urteils, mit dem er das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 02. Juli 2016 (GVBl. 2016, S. 242) für nichtig erklärt, wesentliche bei künftigen Gebietsreformen zu beachtende Maßstäbe genannt.

 

Zwischenzeitlich hat die Thüringer Landesregierung das Vorhaben, innerhalb der laufenden Wahlperiode eine Kreisgebietsreform durchzuführen, aufgegeben.

 

Mit dem Wegfall konkreter Reformvorhaben auf Ebene der Landkreise führen die abstrakt formulierten o. g. Ziele und Grundsätze aber nicht mehr zu Eingriffen in das durch Artikel 91 Abs. 2 Thüringer Verfassung geschützte Recht des Saale-Orla-Kreises auf kommunale Selbstverwaltung.

Der Landkreis liefe bei Festhalten am Verfassungsbeschwerdeantrag Gefahr, dass dieser durch den Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen würde.

 

Durch den Verfahrensbevollmächtigten des Saale-Orla-Kreises wird deshalb mit Rücksicht auf die Entwicklung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich zu einer Rücknahme der Verfassungsbeschwerde geraten. Die von den weiteren Landkreisen gegen das ThürGFVG erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden bereits zurückgenommen.  

 

II.

 

Der Kreistag hat über die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen das ThürGFVG gemäß § 105 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 Satz 2 ThürKO entschieden; danach kann der Kreistag im Einzelfall Entscheidungen an sich ziehen. Damit obliegt dem Kreistag auch die Entscheidung über die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beauftragt den Landrat, die Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Gesetz über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen (ThürGVG) vom 14. Dezember 2016 (ThürGVBl. 2016, S. 526) zurückzunehmen.“

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr:     

 planmäßige Ausgaben

 überplanmäßige Ausgaben

 außerplanmäßige Ausgaben

  Einnahmen

Haushaltsstelle:      

Summe:      

Bezeichnung der Haushaltsstelle:      

Deckungsvorschläge:

 lfd. HH-Jahr

 HAR

Haushaltsstelle:

Summe: EUR

Bezeichnung der Haushaltsstelle:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

 

Bemerkungen:

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei. Zusätzliche Kosten der Prozessvertretung entstehen nicht.


Personelle Auswirkungen:

 

keine