Sachverhalt:
Gemäß § 20 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) vom
19. Juli 1994 (GVBl. S. 911), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober
2007 (GVBl. S. 166), hat der Verwaltungsrat der Sparkasse nach Feststellung des
Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes, den Jahresabschluss mit
Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes
Hessen-Thüringen sowie den Lagebericht der Vertretung des Gewährträgers - dem
Kreistag - vorzulegen.
Auf dieser Grundlage hat der Kreistag über die Entlastung
der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt, dass gemäß
§ 20 Abs. 5 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) den Mitgliedern des
Verwaltungsrates der Kreissparkasse Saale-Orla für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung erteilt wird."
Personelle Auswirkungen:
keine