Betreff
Bau von vollbiologischen Kleinkläranlagen
Vorlage
AN/041/2017
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Die Abwasserbeseitigungspflicht ist im § 58 Abs. 4 ThürWG geregelt. Das anfallende Abwasser ist dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu überlassen (§ 58 Abs. 2 ThürWG).

Die Beseitigungspflichtigen können nach § 58 Abs. 2 ThürWG, soweit anderweitig nichts geregelt ist, bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist und sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss. Mitnichten hat der Gesetzgeber für den öffentlich rechtlichen  Abwasserbeseitigungspflichtigen die Möglichkeit eröffnet, die Abwasserbeseitigungspflicht auf die einzelnen privaten Haushalte abzuwälzen. Das Thüringer Wassergesetz ermöglicht es demnach nicht, die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Bürger zu übertragen.

In unrechtmäßiger Weise wird aus unserer Sicht derzeit das Thüringer Wassergesetz, ohne eine tatsächliche Rechtsgrundlage zu bilden, zu Lasten des Bürgers ausgelegt bzw. angewendet. Dies ist rechtswidrig. Die Landesregierung beabsichtigt derzeit mit der Änderung des Thüringer Wassergesetzes hierbei um eine Klarstellung mit einer entsprechenden Änderung. Zukünftig sollen die Zweckverbände für die Kleinkläranlagen zuständig sein. Eine Abwälzung der

Abwasserbeseitigungspflicht auf Grundstückseigentümer soll somit ausgeschlossen werden.

 

Im Entwurf der Novelle sind folgende Eckpunkte vorgesehen:

 

- Möglichkeit der Errichtung von öffentlich-rechtlicher KKA auf privaten Grundstücken mit  Zustimmung des Grundstückseigentümers;

Grund: Kein Zwang zu privaten KKA (Gerechtigkeit: Pflicht zur Abwasserbeseitigung liegt bei den Zweckverbänden)

- Zuständigkeit für Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bei „unvertretbar hohem Aufwand“ bei der oberen Wasserbehörde

- kein automatischer Antrag auf Befreiung, wenn ABK vorgelegt wird;

Grund: Einheitlicher Vollzug, Vorrang der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigung

- Erlaubnisfiktion für Einleitungen aus KKA, die dem Stand der Technik entsprechen (Anzeigeverfahren)

 

Das geänderte ThürWG soll nach unseren Informationen im Frühjahr 2018 in Kraft treten.

Am 30.09.17 hat der Thüringer Landtag ein flächendeckendes Moratorium zur Aussetzung ergangener Sanierungsanordnungen für Kleinkläranlagen in Thüringen bis zum Inkrafttreten des zu ändernden Thüringer Wassergesetzes mehrheitlich beschlossen. Wir begrüßen hierbei auch die Unterstützung der Oppositionsparteien von CDU und AfD, die mit Ihren Änderungsanträgen vom 27.09.17 das Ansinnen der Regierungsfraktionen zum Moratorium ähnlich unterstützen und sich auch wie Rot/Rot/Grün in Thüringen für die dahingehende Änderung des Thüringer Wassergesetzes aussprechen.

Das Moratorium ist für Zweckverbände und untere Wasserbehörden nicht rechtsverbindlich. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit für diesen Antrag.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

„Der Kreistag beauftragt den Landrat, die untere Wasserbehörde aufzufordern, befristet bis zum Inkrafttreten der Novelle des Thüringer Wassergesetzes

1.     den Vollzug von bereits ergangenen Bescheiden zu Sanierungsanordnungen zum Bau von vollbiologischen Kleinkläranlagen auszusetzen und

2.     keine weiteren  Bescheide zu Sanierungsanordnungen zu erlassen.“