Sachverhalt:
Die
Abwasserbeseitigungspflicht ist im § 58 Abs. 4 ThürWG geregelt. Das anfallende
Abwasser ist dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu überlassen (§ 58 Abs. 2
ThürWG).
Die Beseitigungspflichtigen
können nach § 58 Abs. 2 ThürWG, soweit anderweitig nichts geregelt ist,
bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist und sie können
insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden
muss. Mitnichten hat der Gesetzgeber für den öffentlich rechtlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen die
Möglichkeit eröffnet, die Abwasserbeseitigungspflicht auf die einzelnen
privaten Haushalte abzuwälzen. Das Thüringer Wassergesetz ermöglicht es demnach
nicht, die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Bürger zu übertragen.
In unrechtmäßiger Weise wird
aus unserer Sicht derzeit das Thüringer Wassergesetz, ohne eine tatsächliche
Rechtsgrundlage zu bilden, zu Lasten des Bürgers ausgelegt bzw. angewendet.
Dies ist rechtswidrig. Die Landesregierung beabsichtigt derzeit mit der
Änderung des Thüringer Wassergesetzes hierbei um eine Klarstellung mit einer
entsprechenden Änderung. Zukünftig sollen die Zweckverbände für die
Kleinkläranlagen zuständig sein. Eine Abwälzung der
Abwasserbeseitigungspflicht
auf Grundstückseigentümer soll somit ausgeschlossen werden.
Im Entwurf der Novelle sind
folgende Eckpunkte vorgesehen:
- Möglichkeit der Errichtung von
öffentlich-rechtlicher KKA auf
privaten Grundstücken mit Zustimmung des
Grundstückseigentümers;
Grund: Kein Zwang zu privaten
KKA (Gerechtigkeit: Pflicht zur Abwasserbeseitigung liegt bei den
Zweckverbänden)
-
Zuständigkeit für Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bei „unvertretbar hohem Aufwand“ bei der
oberen Wasserbehörde
-
kein automatischer Antrag auf Befreiung, wenn ABK vorgelegt wird;
Grund:
Einheitlicher Vollzug, Vorrang der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigung
- Erlaubnisfiktion für Einleitungen aus
KKA, die dem Stand der Technik entsprechen (Anzeigeverfahren)
Das
geänderte ThürWG soll nach unseren Informationen im Frühjahr 2018 in Kraft
treten.
Am
30.09.17 hat der Thüringer Landtag ein flächendeckendes Moratorium zur
Aussetzung ergangener Sanierungsanordnungen für Kleinkläranlagen in Thüringen
bis zum Inkrafttreten des zu ändernden Thüringer Wassergesetzes mehrheitlich
beschlossen. Wir begrüßen hierbei auch die Unterstützung der
Oppositionsparteien von CDU und AfD, die mit Ihren Änderungsanträgen vom
27.09.17 das Ansinnen der Regierungsfraktionen zum Moratorium ähnlich
unterstützen und sich auch wie Rot/Rot/Grün in Thüringen für die dahingehende
Änderung des Thüringer Wassergesetzes aussprechen.
Das
Moratorium ist für Zweckverbände und untere Wasserbehörden nicht
rechtsverbindlich. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit für diesen Antrag.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag beauftragt den
Landrat, die untere Wasserbehörde aufzufordern, befristet bis zum Inkrafttreten
der Novelle des Thüringer Wassergesetzes
1.
den
Vollzug von bereits ergangenen Bescheiden zu Sanierungsanordnungen zum Bau von
vollbiologischen Kleinkläranlagen auszusetzen und
2.
keine
weiteren Bescheide zu
Sanierungsanordnungen zu erlassen.“