Sachverhalt:
Der Bau- und Vergabeausschuss beschloss die
Baumaßnahme in seiner Sitzung am 26.01.2016 mit Beschluss-Nr. 46-15/2016. Im Haushaltsplan für 2016 waren
dafür 1.580.000,00 € eingestellt.
In der Kreistagssitzung am 21.08.2017 musste festgestellt
werden, dass mehrfach der Bauentwurf geändert wurde. Der Kreistag und der Bau-
und Vergabeausschuss wurden darüber nicht in Kenntnis gesetzt und fassten auch
keine entsprechenden Beschlüsse dazu.
Mit dem Haushaltsplan für 2017 wurde der
Ausgabenumfang auf 2.200.000,00 € (einschließlich einer
Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2018 in Höhe von 300.000,00 €) erhöht.
Weitere Budgetfestlegungen durch den Kreistag oder
einen seiner beschließenden Ausschüsse gibt es bisher nicht.
Mit Beschlussvorlage Nr.: KT/082/2017 vom 25.07.2017
sollten in der Sitzung des Kreistages am 21.08.2017 überplanmäßige Ausgaben in
Höhe von 873.700,00 € beschlossen werden. Grundlage war die
Kostenverlaufsbilanz des Ingenieurbüros Eichhorn vom 16.06.2017.
Bei der Beratung dieser Vorlage im Bau- und
Vergabeausschuss am 15.08.2017 zeigte sich jedoch, dass dieser Betrag nicht
ausreichend ist.
Das Ingenieurbüro Eichhorn legte einen überarbeiteten
Kostenverlauf, Stand 16.08.2017, am gleichen Tag dem Landkreis vor. Daraufhin
wurde vom Landrat der Betrag der beantragten überplanmäßigen Ausgaben auf
1.057.000,00 € erhöht.
Aber auch dieser Betrag dürfte nicht ausreichend sein,
weil die Differenz zwischen der Kostenprognose von 3.336.133,37 € und den bisher bereitgestellten 2.200.000,00
€ mindestens 1.136.000,00 € beträgt und der Kostenzuschuss der Stadt Triptis in
Höhe von 80.000,00 € nach Aussage des Bürgermeisters in der Kreistagssitzung am
21.08.2017 entfällt, da das Projekt geändert worden sei.
Aus dem vom Büro Eichhorn vorgelegten Kostenverlauf
gehen eindeutig Rechtsverstöße hervor.
Beim Los 1 ist ein Nachtrag N2-Bauschuttentsorgung >Z2 über einen Betrag von 116.953,20 €
aufgeführt. Für eine Vergabe über 100.000,00 € ist der Bau- und
Vergabeausschuss zuständig. Einen solchen Beschluss gibt es jedoch nicht.
3.336.133,37 € – 477.532,91€ – 2.200.000,00 € 658.600,46 €
Bereits vor
dem Beschluss zu den überplanmäßigen Ausgaben müssen Verpflichtungen im
Gesamtwert von mehr als 600.000,00 € über dem Haushaltsansatz von 2.200.000,00
€ ohne Wissen und Beschluss des Kreistages eingegangen worden sein. Dies ergibt
sich aus der Differenz zwischen der Prognose 3.336.133,37 € und dem
Gesamtbetrag der noch ausstehenden Lose (Los 14 und Lose 20 bis 27) in Höhe von 477.532,91 €.
Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag möge beschließen:
„Der Kreistag beauftragt das Rechnungsprüfungsamt mit
einer außerordentlichen Prüfung der Baumaßnahme „Brandschutztechnische und Energetische Sanierung“ Staatliche
Gemeinschaftsschule Triptis – Primarstufe.
Dabei ist die Einhaltung aller zu beachtenden Gesetzlichkeiten
vom Beschluss über die Baumaßnahme im Bau- und Vergabeausschuss am 26.01.2016
an bis zum Beschluss über überplanmäßige Ausgaben des Kreistages am 21.08.2017
in Höhe von 1.057.000,00 € und den daraus resultierenden Beauftragungen der
Lose 14 und 20 bis 27 zu prüfen.
Insbesondere ist zu prüfen, ob die Bauunterlagen zum
Zeitpunkt des Beschlusses dem § 10 Abs. (3) der ThürGemHV entsprachen und
Kostenberechnungen vorlagen, aus denen sich die im HH-Plan eingestellten
Gesamtkosten in Höhe von 1.580.000,00 € ergeben haben. Aufbauend darauf ist
festzustellen, wann und welche Änderungen im weiteren Bauverlauf an den
Bauunterlagen vorgenommen wurden und wer diesen zugestimmt hat und ob diese
jeweils finanziell abgesichert waren.
In Bezug auf das Auftragswesen ist darzustellen und zu
prüfen, wann und welche Aufträge (auch Nachträge oder Überschreitungen von
Mengenansätzen) von wem und mit welchem Wertumfang vergeben bzw. erteilt wurden
oder wer diesen zugestimmt hat und ob zu diesem Zeitpunkt finanzielle Deckung
bestand. Bei allen Vergaben oder Aufträgen ist festzustellen, ob diese durch
die jeweils ermächtigte bzw. berechtigte Person vorgenommen wurde.
In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob bei
Abweichungen von Mengen oder bei Änderungen des Bauentwurfs die Absätze (3) und
(5) des § 2 VOB Teil B angewendet wurden
oder angewendet werden hätten sollen.
Bei erheblichen Abweichungen zwischen Kostenschätzung,
Kostenberechnung und erzielten Preis bei der Vergabe der Leistung soll geprüft
werden, ob § 7 Absatz (1) Satz 1. und 2. VOB Teil A beachtet wurde.
Bei allen vorgefundenen Verstößen oder nicht
planmäßigen Ereignissen bei der Baudurchführung ist festzustellen, ob und
welcher Schaden dem Landkreis dadurch
entstanden ist.
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht
darzustellen und nach Fertigstellung unverzüglich dem Kreistag vorzulegen.“