Sachverhalt:
Gemäß § 20
des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) vom 19.07.1994, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 166), hat der Verwaltungsrat der
Sparkasse nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des
Lageberichtes, den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und
Giroverbandes Hessen-Thüringen sowie den Lagebericht der Vertretung des
Gewährträgers - dem Kreistag - vorzulegen.
Auf dieser
Grundlage hat der Kreistag über die Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrates der Sparkasse zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
"Der
Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt, dass gemäß § 20 Abs. 5 des
Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) den Mitgliedern des Verwaltungsrates
der Kreissparkasse Saale-Orla für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt
wird."
Personelle Auswirkungen:
keine