Betreff
Erstellung eines Gutachtens zum Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 02. Juli 2016 und Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz
Vorlage
KA/014/2016
Art
Beschlussvorlage Kreisausschuss

Sachverhalt:

 

I.

 

Die von der Thüringer Landesregierung geplante Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform hat die Bildung wesentlich größerer Gebietskörperschaften und eine Kommunalisierung staatlicher Aufgaben zum Ziel.

 

Mit dem Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen wurden verbindliche Richtwerte für die beabsichtigte Neugliederung der Landkreise beschlossen. Vorgegeben wird eine Einwohnerzahl von mindestens 130.000 und höchstens 250000 Einwohnern; die Größe der Landkreise soll 3000 qm nicht überschreiten. Eine Freiwilligkeitsphase sieht das Gesetz für die Neugliederung der Landkreise nicht vor.

 

Eine Begründung für die Notwendigkeit dieser Parameter zur Schaffung leistungsfähiger Landkreise wird im Gesetz nicht gegeben. Kommunale Bestands-oder Gebietsänderungen sind jedoch nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.

 

Dem Landkreis steht das verfassungsrechtlich verbürgte Recht zu, Verletzungen seines Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung zu rügen und überprüfen zu lassen (Artikel 80 Absatz 1 Nr. 2, 91 Absatz 2 Thüringer Verfassung, § 11 Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz).

 

II.

 

Mit Beschluss vom 25.04.2016 hatte der Kreistag des Saale-Orla-Kreises die Thüringer Landesregierung aufgefordert, den Saale-Orla-Kreis mit der Stadt Schleiz als Kreisstadt zu erhalten, und gleichzeitig den Landrat beauftragt, diese Position gegenüber dem Freistaat zu vertreten. Nachdem das Vorschaltgesetz durch den Thüringer Landtag beschlossen wurde und in Kraft getreten ist, macht sich die Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlich, um die Rechte des Saale-Orla-Kreises zu wahren. Die gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Die zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens notwendige Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden.

 

Bereits durch das Vorschaltgesetz werden die für die vorgesehene Neustrukturierung der Landkreise maßgeblichen Richtwerte festgelegt. Einwände hiergegen müssen deshalb zeitnah und können nicht erst im Zusammenhang mit dem späteren Erlass eines Neugliederungsgesetzes geltend gemacht werden.

 

Mit Herrn Prof. Dr. Ibsen konnte ein ausgewiesener Verfassungsrechtler für die anspruchsvolle Thematik gewonnen werden. In den Jahren 2007 bis 2013 war Herr Prof. Dr. Ibsen Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes.

 

III.

 

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 17 Absatz 1 Punkt 4 der Geschäftsordnung des Kreistages des Saale-Orla-Kreises.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

„Der Kreisausschuss des Saale-Orla-Kreises beauftragt den Landrat, zur Prüfung der mit dem Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 02. Juli 2016 (GVBl. 2016, S. 242) zusammenhängenden Rechtsfragen ein Gutachten erstellen zu lassen und Kommunalverfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz zum Thüringer Verfassungsgerichtshof zu erheben.

 

Mit der Erstellung des Gutachtens und der Prozessvertretung im Beschwerdeverfahren soll Herr Prof. Dr. Jörn Ipsen, Institut für Kommunalrecht und Verwaltungswissenschaften der Universität Osnabrück, betraut werden.“

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr:     

 planmäßige Ausgaben

 überplanmäßige Ausgaben

 außerplanmäßige Ausgaben

  Einnahmen

Haushaltsstelle: 1.02300.65500

Summe: 20000,00

Bezeichnung der Haushaltsstelle: Rechtsamt - Sachverständigen-, Gerichts- u. ähnl. Kosten

Deckungsvorschläge:

 lfd. HH-Jahr

 HAR

Haushaltsstelle:

Summe: EUR

Bezeichnung der Haushaltsstelle:

1.03300.26130

20000,00

Mehreinnahmen Stundungszinsen Kreisumlage

     

     

     

     

     

     

 

Bemerkungen:

Für die Kosten der Erstellung des Gutachtens und der Prozessvertretung ist ein Betrag in Höhe von 20.000,00 € zu veranschlagen. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.

 


Personelle Auswirkungen:

 

keine