Sachverhalt:
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. h der Hauptsatzung des Saale-Orla-Kreises beschränkt sich die Zuständigkeit des Landrates auf den Abschluss und die Aufhebung von Verträgen über die Nutzung von bebauten Grundstücken bis zu einem monatlichen Miet- oder Pachtwert von 1.500,00 €, von unbebauten Grundstücken bis zu einem jährlichen Pachtwert von 10.000,00 € und von beweglichem Vermögen bis zu einem Jahresmietwert von 15.000,00 €. Werden die genannten Wertgrenzen überschritten, ist für den Abschluss bzw. die Aufhebung derartiger Verträge der Kreistag zuständig.
Zur Unterbringung der dem Saale-Orla-Kreis zugewiesenen Flüchtlinge schließt der Landkreis Mietverträge mit Eigentümern von Wohnraum ab. Insbesondere bei der Anmietung größerer Objekte wie etwa Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnheime, Pensionen und sonstige Beherbergungsstätten mit einer ausreichenden Bettenzahl wird der monatliche Mietwert die bis dato festgelegten Wertgrenzen übersteigen.
Künftig ist mit einer weiteren Erhöhung der Zahl der dem Landkreis zugewiesenen Flüchtlinge zu rechnen. Um hier schnell und flexibel reagieren zu können, sollte der Landrat ausreichende Kompetenzen erhalten. Die in der Hauptsatzung festgelegten Obergrenzen berücksichtigen lediglich die „normalen“ laufenden Angelegenheiten und waren bisher auch völlig ausreichend. Dies hat sich jetzt durch den unvermindert anhaltenden Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland grundlegend geändert.
Der Saale-Orla-Kreis strebt auch weiterhin die dezentrale
Unterbringung von Flüchtlingen in Wohnungen an. Angesichts der Zahl der
unterzubringenden Menschen müssen aber zunehmend weitere
Unterbringungsmöglichkeiten mit einer größeren Kapazität in Betracht gezogen
und wohl auch in Anspruch genommen werden. Da die Entwicklung der
Flüchtlingszahlen kaum mehr prognostizierbar ist, sind im Bedarfsfall auch
kurzfristige Entscheidungen des Landrates zur dauerhaften oder vorübergehenden
Anmietung geeigneter Objekte notwendig. Um hierbei handlungsfähig zu bleiben,
macht sich eine Übertragung der Zuständigkeit zum Abschluss von
schuldrechtlichen Verträgen in Flüchtlingsangelegenheiten auf den Landrat
erforderlich.
Gemäß § 107 Abs. 3 ThürKO i.V.m. § 8 Abs. 5 der Hauptsatzung des Saale-Orla-Kreises können dem Landrat im Einzelfall durch Beschluss des Kreistages weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, wobei der Landrat dieser Übertragung zustimmen muss. Von dieser Möglichkeit soll vorliegend Gebrauch gemacht werden, die Zustimmung des Landrates liegt bereits vor.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises überträgt dem Landrat als weitere Angelegenheit im Sinne des § 107 Abs. 3 ThürKO i.V.m. § 8 Abs. 5 der Hauptsatzung des Saale-Orla-Kreises die Zuständigkeit zum Abschluss und zur Aufhebung von Verträgen über die Nutzung von bebauten Grundstücken mit einem monatlichen Miet- oder Pachtwert von über 1.500,00 €, von unbebauten
Grundstücken mit einem jährlichen Pachtwert von über 10.000,00 € und von Verträgen über bewegliches Vermögen mit einem Jahresmietwert von über 15.000,00 €, soweit der Abschluss bzw. die Aufhebung derartiger Verträge im Zusammenhang mit der Regelung von Flüchtlingsangelegenheiten stehen. Die Zustimmung des Landrates zu dieser Zuständigkeitsübertragung liegt vor.“
Personelle Auswirkungen:
Keine.