Betreff
Sozialpass im Saale-Orla-Kreis
Vorlage
AN/008/2014
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Die Einführung eines Sozialpasses im Saale-Orla-Kreis trägt dazu bei, dass jeder Mensch möglichst umfangreich am kulturellen und gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Der Saale-Orla-Kreis verbessert im Rahmen seiner Möglichkeiten die Lebensqualität seiner BewohnerInnen und vollzieht damit einen Imagegewinn.

Er befördert die Identifikation der BewohnerInnen mit dem Landkreis, trägt zum

Abbau von sozialen Unterschieden bei und unterstützt die Teilhabe von Menschen mit geringem Einkommen am gesellschaftlichen Leben. Die Lebensqualität der Betroffenen wird erhöht.

Viele Veranstalter von Opern und Theatern, in Museen und Bibliotheken bei Sportvereinen,

Kinos oder Messen geben für Bezieher von Sozialleistungen kostengünstiger Tickets aus. Die

Sozialleistungsbezieher haben dann das Problem der Ausweisung. Der Sozialpass stellt

gegenüber den Berechtigten ein Angebot dar, das ohne bürokratischen Aufwand einfach

handhabbar ist. 

Die Einführung des Sozialpasses trägt zum sozialen Frieden bei. Auch Unternehmen profitieren vom Sozialpass. Sie schränken zwar durch den gewährten Rabatt ihre Gewinnspanne ein, motivieren aber dazu, die angebotene Leistung überhaupt in Anspruch zu nehmen und haben somit einen längerfristigen Imagegewinn.

Die Einführung eines Sozialpasses verursacht keine zusätzlichen Kosten, da die Anerkennung des Sozialpasses durch kommunale und privatwirtschaftliche Einrichtungen auf

freiwilliger Basis erfolgt und keine finanziellen Ausgleichszahlungen zu leisten sind.
Sollten doch Kosten entstehen sind diese in der aktuellen Haushaltsplanung zu berücksichtigen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt die Einführung und Ausgabe eines Sozialpasses / - Karte an die Bürgerinnen und Bürger, mit Hauptwohnsitz in den Städten und Gemeinden des Saale-Orla-Kreises, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beziehen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder sie gehören als Kinder und Ehe- oder LebenspartnerInnen zu einer »Bedarfsgemeinschaft«, die diese Leistungen bezieht.)
  • Haben ein geringes Erwerbs- und Renteneinkommen haben, welches das 1 ½ fache des maßgeblichen Regelsatzes zzgl. des jeweiligen Anteils an den tatsächlichen Unterkunftskosten nicht übersteigt,
  • Sie beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeldgesetz oder Bundesausbildungsförderungsgesetz
  • Familien / Alleinerziehende mit Kindern welche Kindergeldzuschlagsberechtigt sind. 

 

Der Sozialpass weist die Inhaber als Bezieher von Sozialleistungen bzw. Hilfebedürftige im

Sinne des Sozialhilferechts aus. 

Der Sozialpass dient zur Vorlage bei Einrichtungen, die Ermäßigungen für Sozialpassbesitzer

oder Bezieher von Sozialleistungen anbieten. Er entfaltet keinen eigenen Anspruch auf

Sozialleistungen, sondern wird nur in Verbindung mit Regelungen von Einrichtungen Dritter

wirksam.

Der Sozialpass wird für die Zeitspanne der Gültigkeit des zugrunde liegenden Bescheides

ausgestellt. Im Sozialpass werden die berechtigten Familienangehörigen bzw.

Haushaltszugehörigen eingetragen.“