Sachverhalt:
Mit Antrag vom 25. Februar 2011, aktualisiert am 11. August 2011, beantragte der SOK auf der Grundlage der „Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“(GRW)“ Förderung für den Ausbau des Saale-Radwanderweges zwischen Burgk und Walsburg.
Daraufhin wurde mit Datum vom 17. August 2011 die Förderung des Vorhabens positiv beschieden. In Abschnitt V. Nebenbestimmungen, 3. Punkt des Bescheides wird gefordert: „Der geförderte Weg ist öffentlich zu widmen. Der Nachweis dazu ist mit dem Verwendungs-nachweis gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen.“
Diese Forderung scheint eine Sicherungsmaßnahme des Fördermittelgebers darzustellen, da in o.g. Richtlinie in Punkt 7.3 u.a. lediglich der Nachweis der Eigentumsverhältnisse und eine „Vermarktungsvereinbarung für im privaten Eigentum befindliche Grundstücke“ vorzulegen sind. Beides ist mit der Antragstellung erfolgt. Es wurden mit den Grundstückeigentümern weitgehende Nutzungsvereinbarungen über 15 Jahre Laufzeit (Bindungsfrist für den Einsatz der FÖM) abgeschlossen. Damit erfüllt der Saale-Orla-Kreis praktisch schon die mit einer öffentlichen Widmung übertragenen Aufgaben seit Freigabe des Radweges.
Eine Anfrage bei der Thüringer Aufbaubank ergab, dass trotz dieser Vereinbarungen nicht auf eine öffentliche Widmung nach Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) verzichtet werden kann. Allerdings könne die Widmung auf die Abschnitte reduziert werden, die bautechnisch neu entstanden oder ausgebaut wurden. Dies betrifft:
Gemarkung, Flur, Flurstück Länge Eigentümer Widmung
Eßbach, Flur 6, 285 709 m Gemeinde Eßbach 2013 erfolgt
Burgk, Flur 9; 125/1 2083 m Constantin Freiherr von 2014 erfolgt
Reitzenstein
Liebengrün, Flur 5, 23/1; 57 260 m Dr. Friedrich Funk KT-Vorlage
Zur Kreistagssitzung am 05. Mai 2014 wurde der KT-Beschluss zur Widmung des in Eigentum von Constantin Freiherrn von Reitzenstein befindlichen Teilabschnittes des Saale-Radwanderweges gefasst, die mittlerweile auch vollzogen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch die schriftliche Zustimmung zur Widmung von Herrn Dr. Funk für den Teilabschnitt auf seinen Grundstücken, Flurstück 23/1 und 57, noch nicht vor. Diese ging dem Landkreis erst am 22. Mai 2014 (Eingangsdatum) zu. Herr Dr. Funk erklärt darin ausdrücklich seine Zustimmung zur öffentlichen Widmung des Teilabschnittes auf seinen Grundstücken nach § 6 Abs. 3 Thüringer Straßengesetz.
Die Widmung erfolgt gemäß § 6 Absatz 2 Thüringer Straßengesetz durch den Saale-Orla-Kreis als Träger der Straßenbaulast.
Für die Nutzer des Saale-Radwanderweges ändert sich mit der öffentlichen Widmung nichts.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beauftragt den Landrat, den Teilabschnitt des Saale-Radwanderweges zwischen Burgk und Walsburg im Bereich der Gemarkung Liebengrün, Flur 5, Flurstücke 23/1 und 57 in einer Breite von 3,50 m und einer Länge von 260 m, als sonstige Straße gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 4 Thüringer Straßengesetz in der Baulast des Saale-Orla-Kreises zur Benutzung als öffentlicher Radweg zu widmen.“
Personelle Auswirkungen:
keine