Sachverhalt:
Mit Antrag vom 25 Februar 2011, aktualisiert am 11. August 2011, beantragte der SOK auf der Grundlage der „Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“(GRW)“ Förderung für den Ausbau des Saale-Radwanderweges zwischen Burgk und Walsburg.
Daraufhin wurde mit Datum vom 17. August 2011 die Förderung des Vorhabens positiv beschieden. In Abschnitt V. Nebenbestimmungen, 3. Punkt, des Bescheides wird gefordert: „Der geförderte Weg ist öffentlich zu widmen. Der Nachweis dazu ist mit dem Verwendungs-nachweis gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen.“
Diese Forderung scheint eine Sicherungsmaßnahme des Fördermittelgebers darzustellen, da in o.g. Richtlinie in Punkt 7.3 u.a. lediglich der Nachweis der Eigentumsverhältnisse und eine „Vermarktungsvereinbarung für im privaten Eigentum befindliche Grundstücke“ vorzulegen sind. Beides ist mit der Antragstellung erfolgt. Es wurden mit den Grundstückeigentümern weitgehende Nutzungsvereinbarungen über 15 Jahre Laufzeit (Bindungsfrist für den Einsatz der FÖM) abgeschlossen. Damit erfüllt der Saale-Orla-Kreis praktisch schon die mit einer öffentlichen Widmung übertragenen Aufgaben seit Freigabe des Radweges.
Eine Anfrage bei der Thüringer Aufbaubank ergab, dass trotz dieser Vereinbarungen nicht auf eine öffentliche Widmung nach § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) verzichtet werden kann. Allerdings könne die Widmung auf die Abschnitte reduziert werden, die bautechnisch neu entstanden oder ausgebaut wurden. Dies betrifft:
Gemarkung, Flur, Flurstück Länge Eigentümer Widmung
Burgk, Flur 9; 125/1 2083 m Constantin Freiherr von in Arbeit
Reitzenstein
Liebengrün, Flur 5, 23/1 260 m Dr. Friedrich Funk in Arbeit
Eßbach, Flur 6, 285 709 m Gemeinde Eßbach 2013 erfolgt
Herr Dr. Constantin Freiherr von Reitzenstein hat in der mit ihm geschlossenen Nutzungs-vereinbarung ausdrücklich der Widmung nach § 6 Absatz 3 Thüringer Straßengesetz zugestimmt.
Die Widmung erfolgt gemäß § 6 Absatz 2 Thüringer Straßengesetz durch den Saale-Orla-Kreis als Träger der Straßenbaulast.
Für die Nutzer des Saale-Radwanderweges ändert sich mit der öffentlichen Widmung nichts.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beauftragt den Landrat, den Teilabschnitt des Saale-Radwanderweges zwischen Burgk und Walsburg im Bereich der Gemarkung Burgk, Flur 9, Flurstück 125/1 in einer Breite von 3,50 m und einer Länge von 2083 m, dargestellt in dem als Anlage beigefügten Lageplan, als sonstige Straße gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 4 Thüringer Straßengesetz in der Baulast des Saale-Orla-Kreises zur Benutzung als öffentlicher Radweg zu widmen.“
Personelle Auswirkungen:
keine