Betreff
Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Kreiswappens
Vorlage
KA/021/2014
Art
Beschlussvorlage Kreisausschuss

Sachverhalt:

 

Von Seiten der Kreissparkasse Saale-Orla besteht der Wunsch, anlässlich der Jubiläen 20 Jahre Saale-Orla-Kreis und 20 Jahre Kreissparkasse eine Gedenkmünze herauszugeben.

In der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung dieses Jubiläums, bestehend aus Mitarbeitern des Landratsamtes und der Kreissparkasse, wurde dieser Vorschlag diskutiert und befürwortet.

Die Feinsilbermünze soll einen Durchmesser von 35 mm haben; auf der Vorderseite soll das Wappen des Landkreises und auf der Rückseite ein Schriftzug und das Logo der Kreissparkasse erscheinen. Es ist vorgesehen, 100 Münzen zu prägen und zum Verkauf anzubieten.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung über die Verwendung des Wappens des Saale-Orla-Kreises ist der Kreisausschuss für die Erteilung der Genehmigung zuständig.


Beschlussvorschlag:

 

„Der Kreisausschuss des Saale-Orla-Kreises erteilt der Kreissparkasse Saale-Orla gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung über die Verwendung des Wappens des Saale-Orla-Kreises vom 01.02.1995 in der Fassung der ersten Änderung vom 21.11.2001 die Genehmigung zur Verwendung des Kreiswappens für die Auflage einer Gedenkmünze aus Anlass des 20jährigen Bestehens des Saale-Orla-Kreises und der Kreissparkasse Saale-Orla.

Eine Gebühr gemäß § 5 o.g. Satzung wird nicht erhoben. Die Verwendung des Kreiswappens für o.g. Zwecke  ist im Interesse des Landkreises.“


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr:     

 planmäßige Ausgaben

 überplanmäßige Ausgaben

 außerplanmäßige Ausgaben

  Einnahmen

Haushaltsstelle:      

Summe:      

Bezeichnung der Haushaltsstelle:      

Deckungsvorschläge:

 lfd. HH-Jahr

 HAR

Haushaltsstelle:

Summe: EUR

Bezeichnung der Haushaltsstelle:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

 

Bemerkungen:

Eine Gebühr sollte gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung nicht erhoben werden, da für den  Landkreis ein Interesse an der Verwendung besteht. Ein Interesse an der Verwendung ist dann gegeben, wenn der geschmückte Gegenstand oder der Anlass, der zur Verwendung des Kreiswappens führt, dem Ansehen des Landkreises dient.

 


Personelle Auswirkungen:

 

keine