Betreff
Beauftragung des Landrates mit einer Klageerhebung gegen den Freistaat Thüringen und der Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre wegen möglicher Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2012
Vorlage
DV/004/2012
Art
Dringlichkeitsvorlage

Sachverhalt:


Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt, übermittelte am 12.04.2012 per E-Mail den Entwurf eines Bescheides, der die „Feststellung der Höhe der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBez) und der Landeszuweisungen (LZ) für das Jahr 2011 nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 ThürFAG in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung (ThürFAG a. F.) und Ermittlung der Zahlbeträge für das II., III. und IV. Quartal 2012 sowie das I. Quartal 2013“ regeln wird. Nach Auswertung des Inhaltes ist schon jetzt absehbar, dass bei Eintritt der Bestandskraft ggf. Mindereinnahmen in Höhe von 776.000,00 Euro befürchtet werden müssen.


In der noch verbleibenden Zeit bis zur geplanten Beschlussfassung über die Nachtragshaushaltssatzung 2012 ist es völlig ausgeschlossen, sämtliche Aspekte dieser beabsichtigten Entscheidung zu überschauen, die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung auch nur annähernd abzuschätzen oder gar „vorsorglich“ eine Deckung dieser Einnahmeausfälle in die vorgelegte Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan einzuarbeiten. Eine Verschiebung des Termins zur Beschlussfassung verbietet sich von selbst, da das gesamte Satzungsverfahren (also Beschlussfassung, Würdigung und ggf. Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, Ausfertigung, Bekanntmachung) gemäß § 30 Thüringer Finanzausgleichsgesetz bis spätestens 30.06.2012 beendet sein muss. Bereits der von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde benötigte Zeitraum zur Prüfung, Würdigung und ggf. Genehmigung ist für den Landkreis nicht kalkulierbar, von weiteren Unwägbarkeiten ganz abgesehen. Wird der genannte Endtermin überschritten, erhöhen sich die Einnahmeausfälle um weitere 1,1 Mio. Euro.


Aus den genannten Gründen dürften die im Beschlusstext vorgeschlagenen Maßnahmen alternativlos sein. Wie bereits kurz angesprochen, ist eine „vorsorgliche“ Berücksichtigung der eventuellen Mindereinnahme in der Nachtragshaushaltssatzung/dem Nachtragshaushaltssplan gänzlich ausgeschlossen und auch nicht zu verantworten. Um unter Berücksichtigung einer Summe in Höhe von 776.000 Euro den Haushaltsausgleich dennoch herbeizuführen, müssten

  • fest eingeplante (Bau)Maßnahmen in dieser Größenordnung ersatzlos entfallen,

  • zur Minderung der daraus entstehenden erheblichen Schäden innerhalb weniger Tage jede bereits eingegangene Verpflichtung berücksichtigt werden und

  • die durch Wegfall der Maßnahme entstehenden langfristigen Folgeschäden bereits heute in künftige Entwicklungen finanziell eingearbeitet werden, wobei der Umfang dieser Schäden zur Zeit noch nicht einmal absehbar sein dürfte.


Der vorgeschlagene Weg sichert dagegen die Weiterführung der Projekte, wobei die dennoch erforderliche Kompensation bis Ende des Haushaltjahres durch überlegte und sorgfältig abgewogene kleinere Einsparungen erreicht und die gesetzliche Forderung (z.B. § 53 ThürKO) an die Haushaltwirtschaft des Landkreises erfüllt werden kann.


Die Dringlichkeit der Vorlage bzw. der für den Saale-Orla-Kreis entstehende Schaden bei Nichtaufnahme in die Tagesordnung der Sitzung am 23.04.12 ergibt sich aus den obigen Darlegungen zum Sachverhalt.


Beschlussvorschlag:


„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt:


  1. Die Dringlichkeit der Vorlage wird anerkannt und der Beratungsgegenstand ‚Beauftragung des Landrates mit Klageerhebung gegen den Freistaat Thüringen und der Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre wegen möglicher Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2012’ in den öffentlichen Teil der Tagesordnung aufgenommen.


  1. Der Landrat wird beauftragt und ermächtigt, gegen einen Bescheid des Freistaates Thüringen, der die Höhe der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen und die Landeszuweisungen für das Jahr 2011 nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Thüringer Finanzausgleichsgesetz und die Zahlbeträge für das II. bis IV. Quartal 2012 sowie das I. Quartal 2013 feststellt, Klage zum Verwaltungsgericht Gera zu erheben, Dritte mit der Vertretung des Saale-Orla-Kreises zu betrauen und sämtliche Erklärungen, die zur Verfahrensführung erforderlich sind, abzugeben und entgegenzunehmen.


  1. Der Landrat wird weiterhin beauftragt, neben der Klageerhebung nach Ziff. 2 unverzüglich nach der Beschlussfassung des Kreistages über die Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan des Saale-Orla-Kreises für das Haushaltsjahr 2012 gemäß § 28 Abs. 1 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung eine haushaltswirtschaftliche Sperre in Höhe von 776.000,00 Euro anzuordnen.




- 1 -


Finanzielle Auswirkungen:



ja

nein

Haushaltsjahr:     

planmäßige Ausgaben

überplanmäßige Ausgaben

außerplanmäßige Ausgaben

Einnahmen

Haushaltsstelle:      

Summe:      

Bezeichnung der Haushaltsstelle:      

Deckungsvorschläge:

lfd. HH-Jahr

HAR

Haushaltsstelle:

Summe: EUR

Bezeichnung der Haushaltsstelle:

     

     

     

     

     

     

     

     

     


Bemerkungen:

Die konkreten finanziellen Auswirkungen sind derzeit nicht absehbar.



Personelle Auswirkungen:


Keine.