Betreff
Erlass einer Forderung des Saale-Orla-Kreises (Kreisumlage 2011 der ehemaligen Gemeinde Pillingsdorf)
Vorlage
KA/009/2012
Art
Beschlussvorlage Kreisausschuss

Sachverhalt:


Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 stellte die Stadt Triptis, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Steffen den Antrag, die Kreisumlage der ehemaligen Gemeinde Pillingsdorf für das Haushaltsjahr 2011 in Höhe von 9.795,75 Euro niederzuschlagen bzw. zu erlassen. Nach Auflösung und Eingliederung in die Stadt Triptis endete die juristische Existenz der besagten Gemeinde, die Stadt Triptis handelt vorliegend als Gesamtrechtsnachfolgerin. Der Antrag stützt sich auf zwei Vorbringen. Zum Einen habe es in einer gemeinsamen Beratung am 07.10.2011 mit dem Leiter der Rechtsaufsichtsbehörde Herrn Ziegler, dem Gemeinschaftsvorsitzenden der VG Triptis, der Sachbearbeiterin Frau Müller und der Hauptamtsleiterin Frau Voigt die Zusicherung gegeben, die anteilige Kreisumlage der Gemeinde Pillingsdorf aus 2011 nicht einzufordern. Zum Zweiten erhalte die antragstellende Stadt Triptis im Jahr 2012 keine Schlüsselzuweisungen vom Land, müsse aber zusätzlich eine Finanzausgleichsumlage nach § 31 a Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) zahlen. Die Erarbeitung des städtischen Haushaltsplanes sei schwierig, da in Folge der Einnahmeausfälle und der Rückzahlung von Überbrückungshilfe i.H.v. 127,9 T€ die Pflichtzuführung entsprechend § 22 I Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) nicht gesichert ist. Die Liquidität der Kassemittel sei nicht gegeben.


Der Saale-Orla-Kreis erhebt auf Basis des § 28 ThürFAG eine jährliche Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden, welche den durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf des Landkreises ausgleichen soll. Neben Vorgaben zur Berechnungsmethode und zu Verfahrensregelungen legt das Finanzausgleichsgesetz eine wie folgt definierte Begrenzung fest:


„...Kreisumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistags zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Kreisumlage ist zu versagen, wenn durch sie, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Landkreise, die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr gewährleistet ist. ...“.


Darüber hinaus hat der Landkreis bei der Erhebung von Kreisumlage selbstverständlich den Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit zu beachten. Unabhängig von der Höhe des Betrages zieht der Erlass einer Forderung zwangsläufig immer eine Steigerung der Belastung für andere Schuldner nach sich.


Außer den Vorschriften des ThürFAG ist bei der Entscheidung über den Antrag die Abgabenordnung (AO) in der Fassung des aktuellen Rechtsstandes zu beachten. Die hier einschlägige Regelung findet sich in § 227 AO:


„Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.“


Gemäß § 15 V ThürKAG und § 32 GemHV ist diese Regelung vorliegend sinngemäß anzuwenden.




Die Schuldnerin beantragt Niederschlagung bzw. Erlass einer Forderung des Saale-Orla-Kreises in Höhe von 9.795,75 Euro. Der Antrag auf Niederschlagung wird an dieser Stelle nicht weiter betrachtet, da eine derartige Entscheidung ohnehin verwaltungsintern erfolgt und eine Gremienbeteiligung nicht vorgesehen ist. Eine Zulässigkeitsprüfung des Erlassantrages entfällt, da diesbezüglich keine gesetzlichen Verfahrensregelungen existieren.


Der Antrag auf Erlass einer dem Saale-Orla-Kreis zustehenden Forderung in Höhe von 9.795,75 Euro ist unbegründet. Nach Prüfung des Sachvortrags und der Rechtslage liegen nicht einmal ansatzweise Berechtigungsgründe für einen Forderungserlass vor.


Die behauptete Zusicherung der Rechtsaufsichtsbehörde, man wolle die anteilige Kreisumlage der Gemeinde Pillingsdorf nicht einfordern, ist bei der Entscheidung über den Antrag unbeachtlich. Selbst wenn man von einem derartigen Missverständnis zwischen Stadt und RAB ausgeht, wäre diese Aussage irrelevant. Gemäß § 38 ThürVwVfG sind behördliche Zusicherungen formgebunden. Die Stadt Triptis hat weder behauptet noch sonst glaubhaft gemacht, im Besitz eines derartigen Schreibens zu sein. Nur am Rande sei erwähnt, dass eine solche Aussage eine massive Einmischung in das kommunale Selbstverwaltungsrecht des Landkreises bedeuten würde. Die Rechtsaufsichtsbehörde handelt als untere staatliche Verwaltungsbehörde und damit für den Freistaat Thüringen. Dieser kann bei derartigen Finanzfragen nur dann eingreifen, wenn sie eine gewisse Grenze überschreiten und damit genehmigungsbedürftig sind.


Ansprüche aus dem kommunalen Schuldverhältnis können erlassen oder erstattet werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre (§ 227 AO). Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst (sachliche Unbilligkeit) oder in den persönlichen Verhältnissen des Pflichtigen (persönliche Unbilligkeit) begründet sein. Erlassbedürftigkeit ist u.a. dann gegeben, wenn bei Ablehnung des Erlassbegehrens die Existenz des Schuldners ernsthaft gefährdet würde und diese Gefahr allein durch einen Erlass ausgeräumt werden könnte. Eine Existenzgefährdung scheidet regelmäßig schon dann aus, wenn die in der sofortigen Einziehung liegende Unbilligkeit durch die Gewährung einer Ratenzahlung (z.B. durch Stundung) beseitigt werden kann.

Die Unbilligkeit der Einziehung hat der/die Zahlungspflichtige durch eine aktuell erstellte Gegenüberstellung der flüssigen Mittel bzw. Vermögenswerte und der rückständigen bzw. kurzfristig fällig werdenden Verpflichtungen zu jedem Fälligkeitstag (Liquiditäts- und Vermögensstatus) eindeutig und zweifelsfrei darzulegen. Diese Darlegung ist nicht erfolgt. Wie oben ausgeführt, beruft sich die Stadt Triptis auf ungünstige finanzielle Rahmenbedingungen, die im Wesentlichen auf Einnahmeausfällen, fehlender Schlüsselzuweisung durch den Freistaat, der Finanzausgleichsumlage und der Rückzahlung einer Überbrückungshilfe beruhen. Keine dieser aufgezählten Belastungen steht mit der Kreisumlage in einem Sachzusammenhang. Wie ersichtlich wird die Kreisumlage selbst offenbar nicht als Belastung angegeben. Es hätte aus Sicht des Landkreises daher nahe gelegen, zunächst eine ausgleichende Regelung beim Freistaat Thüringen zu beantragen, der sämtliche genannten Belastungen verantwortet und auch alleiniger Empfänger der Zahlungen ist. Derartige Bemühungen sind weder von der Stadt Triptis vorgetragen worden, noch sind sie aus anderen Quellen im Landratsamt bekannt. Schon aus diesem Grund kann der Antrag keinen Erfolg haben.




Darüber hinaus wurde weder dargelegt, dass eine Zahlung von etwa 9.800,00 Euro die Existenz der Stadt Triptis ernsthaft gefährdet, noch ist eine solche Gefährdung aus der überschlägigen Betrachtung des städtischen Haushalts erkenn- oder ableitbar.


Auch eine Prüfung der Sache unter Beachtung der im ThürFAG gesetzten Grenze erbringt kein anderes Ergebnis. Die Zahlung der hier interessierenden Kreisumlage müsste die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Triptis gefährden. Das Haushaltsvolumen der Stadt betrug im Jahr 2011 ca. 6,7 Mio. Euro, im Jahr 2012 sinkt es auf ca. 5,1 Mio. Euro ab. Um zu erkennen, dass eine Summe von ca. 9,8 T€ diesen Haushalt nicht zu beeinflussen vermag, sind keine umfangreichen Prüfungen erforderlich. Auch im Erlassantrag findet man darauf keinen Hinweis.


Nach alledem hat der Antrag auf Erlass der Kreisumlage 2011 für die ehemalige Gemeinde Pillingsdorf keinen Erfolg.


Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Saale-Orla-Kreises vom 21.09.2009 i.d.F. der ersten Änderung vom 07.12.2010.




Beschlussvorschlag:


„Der Antrag der Stadt Triptis in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Pillingsdorf auf Erlass einer Forderung in Höhe von 9.795,75 Euro (festgesetzte Kreisumlage 2011 für die Gemeinde Pillingsdorf) vom 10.01.2012 wird abgelehnt.“



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Finanzielle Auswirkungen:



ja

nein

Haushaltsjahr:     

planmäßige Ausgaben

überplanmäßige Ausgaben

außerplanmäßige Ausgaben

Einnahmen

Haushaltsstelle:      

Summe:      

Bezeichnung der Haushaltsstelle:      

Deckungsvorschläge:

lfd. HH-Jahr

HAR

Haushaltsstelle:

Summe: EUR

Bezeichnung der Haushaltsstelle:

     

     

     

     

     

     

     

     

     


Bemerkungen:

     



Personelle Auswirkungen:


Keine.