Betreff
Vierte Neufassung der Verwaltungsvorschrift des Saale-Orla-Kreises zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeits uchende
Vorlage
KT/128/2012
Art
Beschlussvorlage Kreistag

Sachverhalt:


Entsprechend § 97 SGB XII bzw. § 6 SGB II ist der Saale-Orla-Kreis Leistungsträger für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Leistungsberechtigten nach dem SGB XII bzw. dem SGB II.


Leistungen für Unterkunft und Heizung sowohl nach dem SGB XII als auch nach dem SGB II sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind.

Die Beurteilung der Angemessenheit wurde dem zuständigen Leistungsträger überlassen.

Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird ein Rahmen vorgegeben, der bei den Ermessensentscheidungen zur Feststellung der Angemessenheit entsprechende Hilfestellung geben soll.


Nachfolgend aufgeführte Änderungen wurden aufgenommen:


- Angemessene Wohnfläche:

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Wohnfläche orientieren sich die Sozialgerichte Thüringens an der Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen. Ausgehend von diesem Innenstadtstabilisierungsprogramm ist die angemessene Wohnfläche ab einem Haushalt mit 4 Personen zu erhöhen. Dies zieht zwangsläufig eine Erhöhung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach sich.


- Nettokaltmiete:

Zur Ermittlung der Werte, die die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben, wurden folgende Bezugsquellen herangezogen:


  • der aktuelle Mietspiegel des Saale-Orla-Kreises,

  • eigene Erhebungen bei 419 Bedarfsgemeinschaften im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII,

  • Daten des Thüringer Landesamtes für Statistik – Entwicklung der Kaltmieten –


- Betriebskosten (kalt) bei Mietern:

Bisher wurden 0,80 €/m² als max. Richtwert für die kalten Betriebskosten berücksichtigt.

Auf der Grundlage des bundesweiten Betriebskostenspiegels, den das Sozialgericht Altenburg als Richtwert heranzieht, errechnet sich als max. Richtwert für kalte Betriebskosten 1,00 €/m².


- Heizkosten:

Heizkosten sind entsprechend der aktuellen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts losgelöst von den Kosten für Unterkunft und Heizung auf ihre Angemessenheit zu prüfen.

Bei Zentralheizungen wird auf den aktuellen bundesweiten Heizkostenspiegel abgestellt (analog SG Altenburg).


Die Prüfung der Angemessenheit von Heizenergie bei Einzelheizungen/Wohneigentum orientiert sich an der aus der VDI-Richtlinie ergebenden Formel:


Stündlicher Wärmebedarf x Jahresvollnutzungsstunden x beheizbare Wohnfläche

Unterer Heizwert x Wirkungsgrad der Heizungsanlage


- Warmwassererzeugung und Kosten für Erhaltungsaufwand:

Die Kosten für die Warmwassererzeugung sind den Heizkosten zuzurechnen (Entscheidung Bundessozialgericht), sofern die Warmwassererzeugung nicht dezentral erfolgt.

Die Kostenübernahme für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen bei selbst bewohntem Wohneigentum wurde gesetzlich geregelt. Diese Änderungen wurden in die überarbeitete Unterkunftsrichtlinie aufgenommen.


- Ausblick:

Das Sozialgericht Altenburg akzeptiert (wie andere Sozialgerichte auch) den einfachen Mietspiegel nicht als schlüssiges Konzept, mittels dem die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für bestimmte regionale Vergleichsräume nachgewiesen werden können.

Derartige Erhebungen sollen wissenschaftlich unterlegt sein. Ein derartiges Konzept ist durch ein Institut für den Landkreis zu erarbeiten. Das Konzept ist regelmäßig zu aktualisieren..

Inwieweit die so erstellten Konzepte der Landkreise Gotha und Altenburg vom Sozialgericht Altenburg akzeptiert werden, muss die Praxis noch zeigen.

Für 2012 wird empfohlen, zumindest eine Präsentation durch einen entsprechenden Anbieter in Anspruch zu nehmen.


Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Familie hat in seiner Sitzung am 14.12.2011 diese Änderungen befürwortet.













Beschlussvorschlag:


„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt die Vierte Änderung der Verwaltungsvorschrift des Saale-Orla-Kreises über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend dem SGB XII und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

– Unterkunftsrichtlinie – als Verwaltungsvorschrift des Saale-Orla-Kreises in der als Anlage 1 der Vorlage 128/2012 beigefügten Fassung.“





- 2 -


Finanzielle Auswirkungen:



ja

nein

Haushaltsjahr:     

planmäßige Ausgaben

überplanmäßige Ausgaben

außerplanmäßige Ausgaben

Einnahmen

Haushaltsstelle: 1.48200.69100, 1.41500.78118

Summe: 460.000,00

Bezeichnung der Haushaltsstelle:      

Deckungsvorschläge:

lfd. HH-Jahr

HAR

Haushaltsstelle:

Summe: EUR

Bezeichnung der Haushaltsstelle:

     

     

     

     

     

     

     

     

     


Bemerkungen:

Die jährlichen Mehrkosten für die Leistungsempfänger nach dem SGB II setzen sich wie folgt zusammen: ca. 100.000,00 € Anhebung der angemessenen Wohnfläche, ca. 320.000,00 € Anhebung Nettokaltmiete ca. 50.000,00 € Mehrkosten durch erhöhte Betriebskosten ca. 100.000,00 € Kostenanstieg bei Heizkosten keine Mehrkosten bei Warmwassererzeugung, da bereits umgesetzt, Erhaltungsaufwand ebenfalls bereits umgesetzt 570.000,00 € in Summe, für 9 Monate 427.500,00 € Der Bund beteilgt sich derzeit mit 26,4 % an den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Leistungsempfänger nach dem SGB II. Für das Jahr 2012 ist bei einem Aufwand von 427.000,00 € mit einer Erstattung in Höhe von rd. 112.700,00 € zu rechnen. Die jährlichen Mehrkosten für die Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden analog auf ca. 30.000,00 € geschätzt. Für die Mehrheit der Leistungsempfänger der Sozialhilfe werden ohnehin die tatsächlichen Kosten übernommen, so dass hier mit geringem Kostenaufwuchs zu rechnen ist. Die Ausgaben und Einnahmen sind in dem Nachtragshaushalt 2012 enthalten.


Personelle Auswirkungen:


keine