Sachverhalt:
Die Satzung zur Regelung der Finanzierung der Schülerspeisung gewährt im §5 einem näher definierten Berechtigtenkreis einen je nach Einkommenssituation gestaffelten Zuschuss zur warmen Mittagessenversorgung. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung des Saale-Orla-Kreises.
Auf Grundlage der Gesetzesänderung im Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) haben nunmehr Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung zur Versorgung Ihres Kindes mit warmen Mittagessen. Eine Erstattung erfolgt auf Antrag. Es ist vom Anspruchsberechtigten ein Eigenanteil in Höhe von einem Euro zu tragen. Dieser wird vom Leistungserbringer direkt dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Der weitere Mehraufwand für die Essensversorgung wird vom Leistungserbringer direkt dem Landkreis in Rechnung gestellt.
Um eine Schlechterstellung der Anspruchsberechtigten gegenüber der bisherigen Regelung in der Satzung zu verhindern, bleibt der im § 5 geregelte Anspruch erhalten. Es erfolgt eine Verrechnung mit den Leistungen aus dem SGB II Bildung und Teilhabe und eine Auszahlung auf Antrag von Kreismitteln zur Auffüllung des Betrages, den der Antragsteller vor der Satzungsänderung erhalten hätte.
Rechenbeispiel:
Schulessenpreis: 2,50 Euro
Satzungsanspruch: 1,75 Euro
Verbleibender Eigenanteil: 0,75 Euro
Neu:
Schulessenpreis: 2,50 Euro
Antrag SGB II: 1,50 Euro
da Eigenanteil: 1,00 Euro
Antrag Satzung: 0,25 Euro
Verbleibender Eigenanteil: 0,75 Euro
Beim Antragsberechtigten verbleibt der Eigenanteil in beiden Fällen i.H.v. 0,75 Euro. Der Kreishaushalt wird jedoch maßgeblich entlastet, da nunmehr eine freiwillige Leistung des Landkreises von nur noch 0,25 Euro zu zahlen ist.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Finanzierung der Schülerspeisung vom 17. Juli 2003, in der Fassung der Ersten Änderung vom 8. Juli 2005 in der als Anlage beigefügten Fassung.
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Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen |
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Deckungsvorschläge: |
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Haushaltsstelle: |
Summe: EUR |
Bezeichnung der Haushaltsstelle: |
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Bemerkungen:
Im Jahr 2010 hat der Landkreis zur Finanzierung des in der Satzung geregelten Anspruchs insgesamt 94.700,80 Euro ausgegeben. Dieser Betrag wird sich künftig dem vorgenannten Rechenbeispiel folgend verringern. Die genaue Höhe kann hierbei nicht beziffert werden. Dies ist abhängig von der Anzahl der Antragsteller und der Inanspruchnahme der kreislichen Mittel.
Personelle Auswirkungen:
keine