Sachverhalt:
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag in Verbindung mit § 53a Thüringer
Landesmediengesetz (ThürLMG) regelt der Freistaat Thüringen, welche Behörde für
die Zwangsvollstreckungen zuständig ist. Nach der „Thüringer Verordnung zur
Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale“
(VollstrBehBestV TH) sind die Gemeinden für entsprechende
Zwangsvollstreckungen zuständig. Gleichwohl verfügen im Saale-Orla-Kreis nur
die Städte Schleiz, Pößneck und Bad Lobenstein sowie die
Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück über eine nötige Vollstreckungskasse,
weswegen dies bei den übrigen 11 Gebietskörperschaften durch den Landkreis
Erledigung findet.
Indes ist die oben zitierte Verordnung zur Vollstreckung der
rückständigen Rundfunkbeiträge nicht mehr einschlägig, weil nunmehr – neu - die
„Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der
Rundfunkbeiträge“ vom 04.12.2023, welche am 01.01.2024 in Kraft getreten ist,
eine andere Zuständigkeit regelt. In § 16 ist geregelt:
„(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann
gem. § 10 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen
Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der
Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags,
mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit
Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen
beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten,
Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-,
Datenträgervernichtungsunternehmen, IT-Dienstleistungsunternehmen und
Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen.“
Damit im Zusammenhang steht der eben zitierte § 10 Abs. 7
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
„(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag
zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder
teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich rechtlichen
Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich rechtlichen
Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt,
einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der
Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch
die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine
Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch
Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.“
Und hier schließt sich der Kreis: Durch die Regelung der Bezahlung des Rundfunkbeitrages durch die „Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“ vom 04.12.2023 ergibt sich eben gerade keine Zuständigkeit der Vollstreckung der Rundfunkbeiträge in Thüringen durch die Kommunen - und falls keine Vollstreckungskasse vorhanden ist, der Landkreise. Diese Regelung fehlt in der Satzung. Vorgenommene Vollstreckungen sind zumindest ab 01.01.2024 rechtswidrig.
Beschlussvorschlag:
„Der Saale-Orla-Kreis vollzieht keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen
säumige Schuldner der Rundfunkbeiträge, die im Landkreis ansässig sind.“