Betreff
Antrag der AfD-Fraktion "Abschaffung der Vollstreckung der Rundfunkbeiträge im Saale-Orla-Kreis"
Vorlage
AN/122/2024
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Nach dem Rundfunkstaatsvertrag in Verbindung mit § 53a Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) regelt der Freistaat Thüringen, welche Behörde für die Zwangsvollstreckungen zuständig ist. Nach der „Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale“ (VollstrBehBestV TH) sind die Gemeinden für entsprechende Zwangsvollstreckungen zuständig. Gleichwohl verfügen im Saale-Orla-Kreis nur die Städte Schleiz, Pößneck und Bad Lobenstein sowie die Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück über eine nötige Vollstreckungskasse, weswegen dies bei den übrigen 11 Gebietskörperschaften durch den Landkreis Erledigung findet.

Indes ist die oben zitierte Verordnung zur Vollstreckung der rückständigen Rundfunkbeiträge nicht mehr einschlägig, weil nunmehr – neu - die „Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“ vom 04.12.2023, welche am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, eine andere Zuständigkeit regelt. In § 16 ist geregelt:

„(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gem. § 10 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.

(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen, IT-Dienstleistungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen.“

 

Damit im Zusammenhang steht der eben zitierte § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

„(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.“

Und hier schließt sich der Kreis: Durch die Regelung der Bezahlung des Rundfunkbeitrages durch die „Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“ vom 04.12.2023 ergibt sich eben gerade keine Zuständigkeit der Vollstreckung der Rundfunkbeiträge in Thüringen durch die Kommunen - und falls keine Vollstreckungskasse vorhanden ist, der Landkreise. Diese Regelung fehlt in der Satzung. Vorgenommene Vollstreckungen sind zumindest ab 01.01.2024 rechtswidrig.


Beschlussvorschlag:

 

„Der Saale-Orla-Kreis vollzieht keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen säumige Schuldner der Rundfunkbeiträge, die im Landkreis ansässig sind.“