Betreff
Antrag der AfD-Fraktion bzgl. Sachleistungsprinzip nach Asylbewerberleistungsgesetz umsetzen - Geldersatzleistungen für Asylbewerber in Form von Bezahlkarten einführen
Vorlage
AN/116/2023
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wird der notwendige Bedarf bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden.

 

Geldleistungen nach § 3 AsylbLG in Form von guthabenbasierten Bezahlkarten stellen insoweit eine konsequente Umsetzung des Wortlautes des Asylbewerberleistungsgesetzes dar und vermeiden entgegen einem Gutscheinsystem einen administrativen Mehraufwand. Zahlungen sind, entsprechend einer Prepaid-Karte, auf das aufgeladene Guthaben begrenzt. Außerdem kann durch Einschränkungen, nicht dem notwendigen Bedarf dienender Zahlungsverkehr, wie Glücksspiel oder Auslandszahlungsverkehr, unterbunden werden. Entsprechende Umstellungen sind derzeit in den Bundesländern Sachsen und Hamburg im Gespräch. Im benachbarten Landkreis Greiz wird am 1. Dezember 2023 ein entsprechender Pilotversuch gestartet.

 


Beschlussvorschlag:

 

„Der Landrat wird beauftragt:

1.      zur Vermeidung von Anreizen irregulärer Migration das Sachleistungsprinzip umzusetzen und darüber hinaus eine Bezahlkarte für Asylbewerber im Jahr 2024 im Saale-Orla-Kreis einzuführen, womit Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 AsylbLG für den persönlichen Bedarf zur Verfügung gestellt werden,

2.      hierfür notwendige kreisrechtliche Vorgaben für die Umsetzung abzuändern bzw. entsprechende Änderungen dem Kreistag vorzulegen,

3.      den Kreisausschuss regelmäßig über den Umsetzungsstand von Maßnahmen nach Beschlusspunkt 1. und 2. zu unterrichten und

4.      bei der Aufstellung der Haushaltssatzung des Saale-Orla-Kreises für das Haushaltsjahr 2024 die Einführung der Bezahlkarte sowie Sachleistungen nach dem AsylbLG zu berücksichtigen.“