Sachverhalt:
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat gemäß § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII. Dabei handelt es sich um Pflichtleistungen des öffentlichen Trägers. Der Bedarf an Jugendhilfeleistungen ist für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln.
Dementsprechend erstellt der örtliche Träger der Jugendhilfe u.a. einen Jugendförderplan. In den Jugendförderplan sind das Maßnahmespektrum der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und Jugendverbandsarbeit, die dazu notwendigen jährlichen Ausgaben und die personelle Planung aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt den Jugendförderplan 2011 bis 2014 in der als Anlage beigefügten Fassung.“
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Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen |
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Deckungsvorschläge: |
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Haushaltsstelle: |
Summe: EUR |
Bezeichnung der Haushaltsstelle: |
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Bemerkungen:
Personelle Auswirkungen:
keine