Sachverhalt:
Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt
gemäß § 20 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKigaG) die Bedarfsplanung
für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in
Kindertagespflege und stellt ein Planungsinstrument dar. Der jährlich
aufzustellende Bedarfsplan weist für die Gemeinden des Planungsgebietes die
Kindertageseinrichtungen und die Plätze aus, die zur Erfüllung des Anspruchs
nach § 2 ThürKigaG erforderlich sind, der wie folgt lautet:
„Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen
Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer
Kindertageseinrichtung.“
Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen
Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Kindertagesbetreuung auswirken,
zu berücksichtigen, u. a. die tatsächliche Inanspruchnahme der Kitas und
Kindertagespflege sowie das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 ThürKigaG. Die
Anzahl der Kinder mit Behinderungen oder drohender Behinderung ist zu beachten
und Angebote auszuweisen.
Der Bedarfsplan ist mit der im Planungsgebiet nach
§ 12 ThürKigaG gebildeten Elternvertretung im Benehmen mit den örtlichen
Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden des Planungsgebietes
abzustimmen.
Nach Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss wird der
Bedarfsplan auf der Internetseite des Landkreises veröffentlicht und in den
Gemeinden des Saale-Orla-Kreises öffentlich ausgelegt bzw. auf die
Internetseite des Saale-Orla-Kreises verwiesen.
Beschlussvorschlag:
„Der Jugendhilfeausschuss des Saale-Orla-Kreises beschließt den fortgeschriebenen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Saale-Orla-Kreises für das Kindergartenjahr 2022/23.“
Personelle Auswirkungen:
keine