Sachverhalt:
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht umzusetzen ist Sache
der örtlichen Gesundheitsämter geworden. Zutrittsverbote für Ungeimpfte sind
frühestens Ende Juli, Anfang August zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass alle im Landkreis
angesiedelten Einrichtungen, die vom § 20a IfSG erfasst sind, die für ihre
Arbeit notwendigen Hygiene-Standards einhalten und damit kein Mitarbeiter einer
Gefahr ausgesetzt wird, für ihn selbst unzumutbar hoch ist. Das medizinische
Personal dieser Einrichtungen kann dies erfolgreich einschätzen. Sollte dies im
Einzelfall anders sein, steht jedem Betroffenen frei, auf die Umsetzung der
Hygiene-Maßnahmen hinzuwirken oder das Impfangebot des Gesundheitswesens für
seinen eigenen Schutz zu nutzen.
Mit Ablauf des 15.03.2022 sind die Leitungsorgane aller im
§ 20a IfSG genannten Einrichtungen verpflichtet, Mitarbeiter die den im §
20a Abs. 2 IfSG vorgeschriebenen 2
G-Status nicht nachweisen können, dem Gesundheitsamt zu melden.
Der § 20a Abs. 5 IfSG stellt den Spielraum des Gesundheitsamtes
wie folgt dar:
„… Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz
der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist
vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht
Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1
genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens
dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen
Unternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom
Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3
erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.“
Die Unterlassung der Aussprache und Verfolgung von
Berufsverboten erhalten dem Gesundheitsamt des Landkreises die notwendigen
personellen Kapazitäten, die für die Nachverfolgung und Unterstützung
erkrankter Mitbürger notwendig sind.
Den Einrichtungen, die durch massiv erhöhte Schutzmaßnahmen
bereits deutlich in der verfügbaren Kapazität eingeschränkt und damit in ihrer
Wirtschaftlichkeit deutlich geschliffen wurden, senkt Aussicht auf Unterlassung
von Berufsverboten das Risiko des eigenen Kollabierens.
Bei notwendigen Entscheidungen des Gesundheitsamtes muss
nicht nur die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungssicherheit der
Bürger des Landkreises stets eine maßgebliche Rolle spielen, sondern müssen
auch die Interessen der betroffenen Mitarbeiter, denen dann Bußgelder und
mitunter Kündigungen durch ihren Arbeitgeber drohen, berücksichtigt werden.
Beschlussvorschlag:
„Der
Landrat wird beauftragt das Gesundheitsamt anzuweisen, alles zu tun, um die
personelle Besetzung aller im § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
genannten Einrichtung
im Saale-Orla-Kreis, auch über den 15.03.2022 hinaus, aufrecht zu erhalten.
Hierbei
sollen Maßnahmen, wie die durch das Gesundheitsamt ausgesprochene Untersagung
des Zutritts zur oder die Untersagung der Tätigkeit in der entsprechenden
Einrichtung, ausgeschlossen sein.“