Sachverhalt:
Die schlechte Finanzsituation des Landkreises und der
kreisangehörigen Gemeinden
verlangt dringend nach Sparmaßnahmen und macht diesen Schritt umgehend
notwendig. Um glaubwürdig in seinen Sparabsichten zu sein, darf der Landkreis eine
derartige freiwillige und hoch bezuschusste Maßnahme nicht länger finanzieren.
Die Aus- und Weiterbildungszentrum Schleiz GmbH entspricht zudem auch nicht den
Vorgaben der §§ 71 und 73 ThürKO.
Ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks darf
die Gemeinde Unternehmen nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn
der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, das Unternehmen nach Art
und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit
der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht, und/oder der Zweck
nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird
oder erfüllt werden kann, die Gemeinde sich insbesondere nicht zur Übernahme
von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet und die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag
begrenzt ist.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag möge beschließen:
„Der Landrat wird beauftragt die Auflösung der Aus- und Weiterbildungszentrum Schleiz
GmbH vorzubereiten und die dazu notwendigen Beschlüsse dem
Kreistag vorzulegen.“