Betreff
Antrag zur Änderung des § 20 der Geschäftsordnung des Kreistages des Saale-Orla-Kreises
Vorlage
AN/020/2010
Art
Antrag

Sachverhalt:


Der § 10 Absatz 4 ThürGemHV legt fest: „…..Die in Absatz 3 geforderten Unterlagen sind spätestens vor Beginn der Baumaßnahme oder vor dem Eingehen der Verpflichtungen der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen“.

Dies gilt nach § 88a ThürGemHV auch für Landkreise.

Nach § 26 ThürKO, kann diese Entscheidung nicht auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden.

Es ist aber nicht sinnvoll und sicher auch vom Gesetzgeber nicht so gewollt, dass der Kreistag bei allen Investitionsmaßnahmen, auch bei denen mit relativ niedrigen Kosten, selbst über die Bauunterlagen entscheidet.

Bei Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollte der Kreistag diesen Beschluss aber unbedingt selbst fassen.



Beschlussvorschlag:


Der Kreistag möge beschließen:


„ Der § 20 Absatz (2) der Geschäftsordnung des Kreistages des Saale-Orla-Kreises vom 21. September 2009 erhält folgende neue Fassung:


(2) Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt über die Unterlagen gemäß § 10 Absatz 3 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) bei geplanten Investitionskosten bis zu 500.000 €. Bei Investitionskosten über 500.000 € beschließt der Kreistag über die Bauunterlagen.