Sachverhalt:
Der Saale-Orla-Kreis ist nach § 5 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes
(ThürRettG) Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes in seinem
Landkreisgebiet. Er hat sich hierzu mit anderen Landkreisen und kreisfreien
Städten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ThürRettG in einem Rettungsdienstzweckverband
Ostthüringen zusammengeschlossen. Dieser Rettungsdienstzweckverband erfüllt
diese Aufgabe für den Saale-Orla-Kreis nur unzureichend, wie sich den Antworten
des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11. Januar 2018
(Drucksache 6/4933) auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Zippel (CDU) und
vom 18. November 2020 (Drucksache 7/2148) und auf die Kleine Anfrage des
Abgeordneten Walk (CDU) entnehmen lässt. Danach sind für den Saale-Orla-Kreis
enormere Überschreitungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. ThürRettG geregelten
Hilfsfristen, zuletzt im Kalenderjahr 2019 mit 2282 Hilfsfristüberschreitungen,
deutlich zu erkennen. Dies resultiert u. a. laufend auch daraus, dass die
Rettungswache des DRK am Standort Liebschütz nicht, wie im geltenden Rettungsdienstbereichsplan
für den Rettungsdienstbereich Ostthüringen vorgeschrieben, täglich für 24
Stunden besetzt ist. Selbiges ist für eine rettungsdienstliche Versorgung der
Einwohner im Saale-Orla-Kreis nicht länger hinnehmbar.
Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt den Landrat anzuweisen, in der Verbandsversammlung des Rettungsdienstzweckverbandes Ostthüringen die Umsetzung der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 ThürRettG vorgeschriebenen Hilfsfrist durch die Einhaltung des Rettungsdienstbereichsplanes für den Saale-Orla-Kreis durchzusetzen.
2. Dieser Beschluss gilt als Weisungsbeschluss nach § 30 Abs. 2 Satz 5 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG).
3. Über den Vollzug dieses Beschlusses ist dem Kreistag in jeder seiner Sitzungen vom Landrat zu berichten.