Sachverhalt:
Gemäß § 20 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) vom 19. Juli 1994
(GVBl. S. 911), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 283),
hat der Verwaltungsrat der Sparkasse nach Feststellung des Jahresabschlusses
und Billigung des Lageberichtes, den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk
der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen sowie den
Lagebericht der Vertretungskörperschaft des Trägers - dem Kreistag -
vorzulegen.
Auf dieser Grundlage hat der Kreistag über die Entlastung der Mitglieder
des Verwaltungsrates der Sparkasse zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt, dass gemäß § 20 Abs. 5 des
Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) den Mitgliedern des Verwaltungsrates
der Kreissparkasse Saale-Orla für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt
wird."
Personelle Auswirkungen:
keine