Betreff
Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Saale-Orla-Kreises
Vorlage
KT/036/2020
Art
Beschlussvorlage Kreistag

Sachverhalt:

 

Die Änderung des § 4 Abs. 4 erfolgt auf Grund der durch das Thüringer Landesverwaltungsamt gegebenen Hinweise bei der Genehmigung der Hauptsatzung im Januar 2020. Es wurde auf § 4 Abs. 1 ThürSenMitwBetG und das Vorschlagsrecht der Seniorenbeiräte des Landkreises sowie der kreisangehörigen Gemeinden und die Möglichkeit, dass auch Personen, die nicht dem Kreistag angehören, vorgeschlagen werden können, verwiesen.

 

Zur Änderung des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Folgendes:

Das Aufgabengebiet des derzeitigen Hauptamtlichen Beigeordneten, Herrn Hauck, umfasst die Leitung des Fachbereiches 2 (Ordnung, Gesundheit, Umwelt) sowie die Vertretung des Landrates.

Betrachtet man die einzelnen Termine und die aufgewandten Arbeitszeitanteile, so muss festgestellt werden, dass in den letzten Jahren die Tätigkeiten als Fachbereichsleiter dominierend waren. Derzeit liegt der Zeitanteil für die Vertretung des Landrates bei durchschnittlich 10 %, tendenziell weiter fallend. Mindestens die Hälfte dieser Zeit betrifft die Ausschussarbeit, denn in zwei Ausschüssen (Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft, Umwelt und Regionalentwicklung sowie Bau- und Vergabeausschuss) fungiert der Hauptamtliche Beigeordnete als Vertreter des Landrates.

In drei Ausschüssen (Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Familie, Ausschuss für Finanzen und Controlling) übernehmen diese Aufgaben bereits die ehrenamtlichen Beigeordneten Frau Lukas und Herr Herrgott.

Fazit ist, dass sowohl die Vertretung des Landrates in den beiden o.g. Ausschüssen als auch die verbleibenden 1-2 Terminvertretungen pro Woche durch einen dritten ehrenamtlichen Beigeordneten und einer Neuverteilung der Aufgaben unter den drei ehrenamtlichen Beigeordneten sehr gut gewährleistet werden können.

Im Übrigen haben bereits die meisten Thüringer Landkreise z.B. alle unsere Nachbarlandkreis (Saalfeld-Rudolstadt, Greiz, Saale-Holzlandkreis) ehrenamtliche Vertretungsstrukturen für ihre Landräte festgelegt und bisher auch gute Erfahrungen damit gemacht.

 

Was die zukünftige Besetzung der Fachbereichsleiterstelle betrifft, möchte die Hausleitung auf die Empfehlungen des PwC (Pricewaterhousecoopers)-Berichtes zur „Organisationsanalyse der Gesamtverwaltung Saale-Orla-Kreis“ aus dem Jahr 2015 zurückgreifen.

Im o.g. Bericht wird zum Thema Optimierung des horizontalen Minimalprinzips empfohlen: „Langfristig soll die Verwaltungsgliederung auf drei Fachbereiche reduziert werden.“

Im Rahmen der Organisationshoheit des Landrates für die Kreisverwaltung wird dieser eine Organisationsstruktur mit drei Fachbereichen festlegen.

 

Die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung des dritten ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt nach § 3 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufWVO). Danach erhalten die „weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten“ bis zu 22 v.H. der Aufwandsentschädigung des zum ersten Stellvertreter des Landrates ernannten ehrenamtlichen Beigeordneten (=  98,56 € - aufgerundet 100,00 €).


Beschlussvorschlag:

  

„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Saale-Orla-Kreises in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.“

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr:     

 planmäßige Ausgaben

 überplanmäßige Ausgaben

 außerplanmäßige Ausgaben

  Einnahmen

Haushaltsstelle: 1.00200.40000

Summe: 1.200,- €/Jahr

Bezeichnung der Haushaltsstelle: Aufwendungen f. ehrenamtliche Tätigkeit

Deckungsvorschläge:

 lfd. HH-Jahr

 HAR

Haushaltsstelle:

Summe: EUR

Bezeichnung der Haushaltsstelle:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

 

Bemerkungen:

Die Einsparungen an Personalkosten für den Hauptamtlichen Beigeordneten (135.944,57 € lt. Jahresrechnung 2019) sind ein Vielfaches höher als die Aufwandsentschädigung für den 3. ehrenamtlichen Beigeordneten.


Personelle Auswirkungen:

 

Keine Neubesetzung der Stelle des Hauptamtlichen Beigeordneten