Sachverhalt:
Auf einem
ca. 700 m langen Teilstück des Radfernweges Saale-Radwanderweg zwischen
Budebach und Burgk wurde das
Sicherheitsgeländer zur Saale hin entfernt.
Nach
Darstellung von Herrn Siegmund (Fachdienst 15, Wirtschaft, Kultur, Tourismus)
in der Sitzung des Kreistages vom 25.05.2020 wurden die Querriegel im Vorfeld
von dringenden Forstarbeiten vom Landkreis abmontieren lassen, um erwartbare
Schäden zu minimieren. Dass es am Ende so extrem aussah (wie mit Fotos der
UBV-Fraktion bereits dokumentiert –Anmerkung Verfasser), hatte man nicht erwartet.
Dann seien auch alle Pfähle entfernt worden.
Es wäre
eine entsprechende Beschilderung entsprechend der STVO, wo es steil wird,
angebracht worden. An einigen Stellen
sind auch die von Landstraßen her bekannten schwarz- weißen Leitpfosten
angebracht worden. Herr Siegmund begründet die Nichtwiederherstellung des
Sicherheitsgeländers aus seiner Sicht mit dem Thüringer Radwegeverkehrskonzept.
Bei touristischen Radrouten, die auf ländlichen
Wegen oder auf Waldwegen verlaufen, müsse mit den hier typischen Gefahren
gerechnet werden.
„Momentan
ist dieser Weg gut befahrbar, für Radfahrer, wanderbar ist er sowieso“, stellt
Herr Siegmund fest. Außerdem ist er der Meinung, dass ein Radfahrer mit
normaler Vorsicht da nicht verunfallen dürfte.
Ehemals
habe man das Geländer bauen lassen, weil wegen der Hanglage im psychischen und
physischen Bereich ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis besteht.
Entgegen
der Annahme von Herrn Siegmund, dass es keine Pflicht zur Herstellung des
Sicherheitsgeländers zum Schutz vor Abstürzen am Steilhang zur Saale im
benannten Abschnitt des Saale-Radweges gibt, regeln das „Thüringer
Radverkehrskonzept für den Freistaat Thüringen“ von 2008 und auch das
„Radverkehrskonzept 2.0 für den Freistaat Thüringen“ den Sachverhalt sehr
eindeutig.
Beide
Konzepte verlangen für Radfernwege, wozu auch der Saale-Radwanderweg gehört,
dass die sichere Befahrbarkeit der ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) entsprechen muss.
In diesen
Empfehlungen heißt es im fünften Anstrich im „Punkt 11.1.11 Sicherung gegen
Absturz und Abkommen vom Weg“:
„Eine seitliche Sicherung ist überall dort vorzusehen, wo das
Abkommen vom Weg erhebliche Gefahren für den Radverkehr mit sich bringt. Dies
ist in der Regel unter folgenden Umständen anzunehmen:
- …
- …
- …
- …
- Führung
entlang einer abfallenden steilen Böschung mit einer Neigung › 1 : 3 und
einer Höhe von mehr als 3,00 m bis zur Grabensohle, wenn die Schulter
weniger als 2,00 m vom Wegrand entfernt ist. …“
Diese
Umstände sind am betreffenden ca. 700 m langen Abschnitt des Radweges über
Maßen erfüllt.
Auch die
Art und Weise möglicher Sicherungsmaßnahmen ist im Punkt 11.1.11 beschrieben.
Quellen:
- Radverkehrskonzept für den
Freistaat Thüringen von 2008
- Radverkehrskonzept 2.0 für den
Freistaat Thüringen
(https://www.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1760.pdf)
- Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
: ERA
(FGSV-Verlag, ISBN 9783941790636)
Beschlussvorschlag:
„Der
Kreistag möge beschließen:
1. Der Landrat wird beauftragt, die
auf einem ca. 700 m langen Teilstück des Radfernweges Saale-Radwanderweg
zwischen Budebach und Burgk entfernten
Sicherheitseinrichtungen wieder anbringen zu lassen.
2. Bis zur Wiederherstellung des
Ausgangszustandes sind die Gefahrenstellen durch eingeschränkte Nutzung zu
sichern oder der Radweg ist zu sperren.
3. Die Kosten sind dem Verursacher für
die Beseitigung der Sicherheitseinrichtungen in Rechnung zu stellen.“