Sachverhalt:
Die Zuständigkeit der Anordnung der
hauswirtschaftlichen Sperre bedarf einer Regelung im Kreisrecht. Diese hat
gemäß § 28 Absatz 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung in der
Geschäftsordnung zu erfolgen. Die Anordnung haushaltswirtschaftlicher Sperren
steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Vollzug des
Haushaltes, für den der Landrat Verantwortung trägt. Der Ausschuss für
Haushalt, Finanzen und Controlling ist zeitnah über eine entsprechende
Anordnung zu unterrichten.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises
beschließt die Zweite Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages
des Saale-Orla-Kreises in der als Anlage beigefügten Fassung.“
Personelle Auswirkungen:
keine