Sachverhalt:
Gemäß § 4 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung in der Regel
- bis einschließlich Klassenstufe 4 bei einer einfachen Wegstrecke von mindestens zwei Kilometern,
- ab Klassenstufe 5 bei einer einfachen Wegstrecke von mindestens drei Kilometern zwischen Wohnung und Schule.
Im Saale-Orla-Kreis wird die gesetzlich vorgesehene Kilometergrenze derzeit nicht in allen Fällen einheitlich angewendet. In einzelnen Schulstandorten wird bereits ab einer Entfernung von unter drei Kilometern eine Beförderung gewährt, während in anderen Fällen die Grenze von drei Kilometern konsequent eingehalten wird.
Um eine einheitliche und gleichberechtigte Behandlung aller Schülerinnen und Schüler im Kreisgebiet sicherzustellen, beabsichtigt die Kreisverwaltung, die Kilometergrenze für den Anspruch auf Schülerbeförderung ab Klassenstufe 5 künftig von drei auf zwei Kilometer abzusenken.
Diese Maßnahme soll eine Angleichung an die bisherige Verwaltungspraxis in Teilen des Kreisgebietes sowie eine gerechtere Regelung für die betroffenen Familien bewirken.
Gleichzeitig sind durch die Herabsetzung zusätzliche Haushaltsmittel erforderlich, da sich die Zahl der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler erhöht.
Die Verwaltung hat hierzu eine Kostenabschätzung vorgenommen.
Die jährlichen Mehrkosten werden auf rund 57.000 € (bei der aktuellen Anzahl an Anspruchsberechtigten) geschätzt. Die Finanzierung soll im Rahmen des Budgets für die Schülerbeförderung im Kreishaushalt 2026 eingeplant werden

Beschlussvorschlag:
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Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt:
- Die Kilometergrenze für den Anspruch auf Schülerbeförderung gemäß § 4 Abs. 4 ThürSchFG wird im Zuständigkeitsbereich des Saale-Orla-Kreises ab dem Schuljahr 2026/2027 von derzeit 3 km auf 2 km abgesenkt.
- Der Landrat wird beauftragt, die Satzung über die Schülerbeförderung im Saale-Orla-Kreis entsprechend zu ändern und dem Kreistag zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Die Mehrkosten von 57.000,00 € sind im Rahmen der Haushaltsplanung 2026 zu berücksichtigen.

- 1 -
Finanzielle Auswirkungen:
Deckungsvorschläge: | ||
Haushaltsstelle: | Summe: EUR | Bezeichnung der Haushaltsstelle: |
Bemerkungen:

Personelle Auswirkungen:
keine
