Sachverhalt:
Nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) wird der notwendige Bedarf bei einer Unterbringung in
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes durch
Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in
Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen
gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung
gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen
gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist.
Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit
vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von
Wertgutscheinen oder von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden.
Geldleistungen nach § 3 AsylbLG in Form
von guthabenbasierten Bezahlkarten stellen insoweit eine konsequente Umsetzung
des Wortlautes des Asylbewerberleistungsgesetzes dar und vermeiden entgegen
einem Gutscheinsystem einen administrativen Mehraufwand. Zahlungen sind,
entsprechend einer Prepaid-Karte, auf das aufgeladene Guthaben begrenzt.
Außerdem kann durch Einschränkungen, nicht dem notwendigen Bedarf dienender
Zahlungsverkehr, wie Glücksspiel oder Auslandszahlungsverkehr, unterbunden
werden. Entsprechende Umstellungen sind derzeit in den Bundesländern Sachsen
und Hamburg im Gespräch. Im benachbarten Landkreis Greiz wird am 1. Dezember
2023 ein entsprechender Pilotversuch gestartet.
Beschlussvorschlag:
„Der Landrat wird beauftragt:
1.
zur
Vermeidung von Anreizen irregulärer Migration das Sachleistungsprinzip
umzusetzen und darüber hinaus eine Bezahlkarte für Asylbewerber im Jahr 2024 im
Saale-Orla-Kreis einzuführen, womit Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 und 3
AsylbLG für den persönlichen Bedarf zur Verfügung gestellt werden,
2.
hierfür
notwendige kreisrechtliche Vorgaben für die Umsetzung abzuändern bzw.
entsprechende Änderungen dem Kreistag vorzulegen,
3.
den
Kreisausschuss regelmäßig über den Umsetzungsstand von Maßnahmen nach Beschlusspunkt
1. und 2. zu unterrichten und
4.
bei
der Aufstellung der Haushaltssatzung des Saale-Orla-Kreises für das
Haushaltsjahr 2024 die Einführung der Bezahlkarte sowie Sachleistungen nach dem
AsylbLG zu berücksichtigen.“