Sachverhalt:
Gemäß § 20 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) vom
19.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 166),
hat der Verwaltungsrat der Sparkasse nach Feststellung des Jahresabschlusses
und Billigung des Lageberichtes, den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk
des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen sowie den Lagebericht der
Vertretung des Gewährträgers - dem Kreistag - vorzulegen.
Auf dieser Grundlage hat der Kreistag über die Entlastung
der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt, dass gemäß
§ 20 Abs. 5 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) den Mitgliedern des
Verwaltungsrates der Kreissparkasse Saale-Orla für das Geschäftsjahr 2013
Entlastung erteilt wird."
Personelle Auswirkungen:
keine