Betreff
4. Änderung der Richtlinie zur Förderung und Vermittlung von Kindern in Tagespflege
Vorlage
J/033/2013
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

Sachverhalt:

Der Förderauftrag zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bezieht sich nach §§ 22 bis 24 SGB VIII gleichermaßen auf die Förderung in Kindertageseinrichtungen wie in Kindertagespflege.


Zur Umsetzung dieses Förderauftrages in der Kindertagespflege wurde die Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Thüringer Kindertagespflegeverordnung – ThürKitapflegVO -) überarbeitet und in der Fassung vom 29.03.2012 wurden weitreichende Änderungen sowie Konkretisierungen getroffen.

Die Richtlinie des Fachdienstes Wirtschaftliche Familienhilfe/Jugendamt des Saale-Orla-Kreises in der Fassung vom 24.01.2012 war deshalb zu überarbeiten.


Insbesondere ist die Richtlinie durch die in der ThürKitapflegVO beschriebenen Eignungskriterien von Tagespflegepersonen einschließlich deren Qualifikation und die Anforderungen an kindgerechte Räume anzupassen.

Des Weiteren wurde die Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung der laufenden Geldleistungen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zum 11.01.2012, gültig ab 01.01.2013, neugefasst. Diese Änderungen der Verwaltungsvorschrift erforderten ebenfalls eine Aktualisierung der Richtlinie.




Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss des Saale-Orla-Kreises beschließt die 4. Änderung der Richtlinie zur „Förderung und Vermittlung von Kindern in Tagespflege“.




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Finanzielle Auswirkungen:



ja

nein

Haushaltsjahr:     

planmäßige Ausgaben

überplanmäßige Ausgaben

außerplanmäßige Ausgaben

Einnahmen

Haushaltsstelle:      

Summe:      

Bezeichnung der Haushaltsstelle:      

Deckungsvorschläge:

lfd. HH-Jahr

HAR

Haushaltsstelle:

Summe: EUR

Bezeichnung der Haushaltsstelle:

     

     

     

     

     

     

     

     

     


Bemerkungen:

Die Finanzierung der laufenden Geldleistungen erfolgt durch - eine Landespauschale in Höhe von 170 Euro für jeden in Kindertagespflege mit einem Kind im Alter zwischen null und einem Jahr tatsächlich belegten Platz (§19 Absatz 2 Satz 1 ThürKitaG) oder - eine Landespauschale in Höhe von 270 Euro für jeden in Kindertagespflege mit einem Kind im Alter zwischen einem und drei Jahren tatsächlich belegten Platz (§ 19 Absatz 2 Satz 2 ThürKitaG), - den Kostenbeitrag der Eltern (§ 90 Absatz 1 SGB VIII) und - die Kostenbeteiligung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII).


Personelle Auswirkungen:


keine