Sachverhalt:
Gemäß dem zum 31.12.2008 in Kraft getretenen § 20 Abs. 4 Thüringer Kinder-und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die für den Kinderschutz erforderlichen und geeigneten Einrichtungen und Dienste, insbesondere Kinderschutzdienste im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII gewährleisten, dass diese rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Mit Inkrafttreten des Jugendförderplanes 2011 – 2014 soll ein Kinder- und Jugendschutzdienst im Saale-Orla-Kreis seine Tätigkeit in freier Trägerschaft der Jugendhilfe aufnehmen. Der Kinder- und Jugendschutzdienst hat insbesondere die Aufgabe jungen Menschen, die körperlich oder seelisch misshandelt, schwer vernachlässigt und oder sexuell missbraucht werden oder davon bedroht sind ein ständiger Ansprechpartner zu sein. Er soll jungen Menschen Hilfen und Unterstützung eröffnen, die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen.
Finanziert werden 2 Mitarbeiter mit je 0,5 VZK auf der Grundlage von jährlichen Zuwendungsbescheiden unter Hinzunahme der Landesförderung „Örtliche Jugendförderung“ des Freistaates Thüringen.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss des Saale-Orla-Kreises beschließt in Umsetzung des Jugendförderplanes 2011-2014 die Vergabe des Kinder-und Jugendschutzdienstes an ............................................................................................................................................................
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Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen |
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Bezeichnung der Haushaltsstelle: Einrichtungen der Jugendarbeit (Jugendpauschale) |
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Deckungsvorschläge: |
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Haushaltsstelle: |
Summe: EUR |
Bezeichnung der Haushaltsstelle: |
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Bemerkungen:
Die Förderung von Sachkosten erfolgt auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Personelle Auswirkungen:
keine