Betreff
Gebührensatzung für die Benutzung von Flüchtlingsunterkünften im Saale-Orla-Kreis (FlüU-GS-SOK)
Vorlage
KT/073/2021
Art
Beschlussvorlage Kreistag

Sachverhalt:

 

Asylbewerber ohne Aufenthaltstitel leben in Unterkünften des Saale-Orla-Kreises, ohne dafür eine Gebühr zu bezahlen, außer, sie verfügen bereits über eigenes Einkommen („Arbeiter“). Die Unterkunft inkl. Heizung, Strom, Renovierungs- und Umzugskosten wird als Sachleistung gewährt. Die Erstattung der Unterkunftskosten erfolgt seitens des Freistaates Thüringen auf Grundlage der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO). Dieses Erstattungsverfahren soll mit der vorliegenden Satzung nicht geregelt werden.

 

Sobald Asylbewerber aber anerkannt sind, müssen sie die vom Landkreis Saale-Orla zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellten Unterkünfte schnellstmöglich verlassen und sich eigenen Wohnraum anmieten. Die gelingt in vielen Fällen jedoch nicht zeitnah, so dass die Bewohner zunächst weiterhin in den Flüchtlingsunterkünften leben. In der Praxis resultiert hieraus allerdings die Schwierigkeit, dass bei dem zwischenzeitlichen Abschluss des Asylverfahrens durch Anerkennung ein Wechsel in der Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers stattfindet (Rechtskreiswechsel). Während für die Leistungsgewährung an die Asylbewerber nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis zuständig ist, müssen die anerkannten Geflüchteten ihre Unterkunftskosten entweder selbst tragen oder Sozialleistungen beantragen. Anerkannte Asylbewerber, die nicht selbst durch Einkommen oder Vermögen in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, können Leistungen nach dem SGB II oder, wenn sie nicht erwerbsfähig sind, nach dem SGB XII erhalten. Nach beiden Leistungsgesetzen werden die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) ausschließlich auf Nachweis übernommen.

 

Da bei der Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft kein reguläres zivilrechtliches Mietverhältnis zwischen Geflüchteten und dem Landkreis besteht, fällt dieser Nachweis der KdU naturgemäß schwer. Einstweilig werden entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Bewohnern abgeschlossen, um eine rechtliche Basis für die Beteiligung an den Kosten der Unterkunft zu schaffen. Die auf Grundlage der vorliegenden Satzung an die anerkannten Bewohner der Unterkunft zu erteilenden Gebührenbescheide sollen nunmehr gegenüber dem Jobcenter aber als ausreichender Nachweis für die Kosten der Unterkunft einschl. Heizkosten gelten, die von dort neben dem Regelsatz zu gewähren sind.

 

Bislang werden die KdU-Anteile, die seitens des Jobcenters bzw. durch die Bewohner selbst zu leisten sind, in komplizierten Berechnungsverfahren ermittelt. Die Beträge müssen dabei für jede Unterkunft separat errechnet und mind. zweimal jährlich angepasst werden, da Strom- und Betriebskostenabrechnungen sowie Müllgebühren in die Berechnung einfließen. Zudem ist jede Änderung bei der Anzahl der Bewohner einer Einzelunterkunft zu berücksichtigen, was insbesondere bei Wohngemeinschaften noch häufigere Anpassungen der anteiligen KdU zu Folge hat. Mit Hilfe pauschalierter Gebühren soll das Erstattungsverfahren deshalb wesentlich erleichtert werden.

 

Die in der Satzung ausgewiesenen Benutzungsgebühren beruhen auf einer Kalkulation und bilden aktuell die kreisweit durchschnittlichen Kosten für einen Unterbringungsplatz im Saale-Orla-Kreis ab. Bei der Berechnung wurden alle betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Aufwendungen des Landkreises – getrennt nach Gemeinschafts- und Einzelunterkünfte für Geflüchtete – jahresweise addiert und die sich ergebende Summe durch die durchschnittliche Belegungszahl geteilt. Kosten, die nicht unterkunfts-, sondern personenbezogen sind, wurden bei der Bemessung der Benutzungsgebühren rechtskonform nicht berücksichtigt. Dies betrifft z.B. Aufwendungen, die durch die persönliche Betreuung der Bewohnenden innerhalb der Einrichtung entstehen, oder die Kosten der Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften und die Kosten für Mitarbeiter des Landkreises, die die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, welche mit der Einrichtung und dem Betrieb der Unterkünfte anfallen. Als ansatzfähige unterkunftsbezogene Kosten kamen daher nur solche in Betracht, die im Rahmen des laufenden Betriebs und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung anfallen, so wie solche, die durch bestandserhaltene Maßnahmen verursacht werden. Auf diese Weise wurde eine Einheitsgebühr für beide Unterkunftsarten ermittelt.

 


Beschlussvorschlag:

 

„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises beschließt die Gebührensatzung für die Benutzung von Flüchtlingsunterkünften im Saale-Orla-Kreis (FlüU-GS-SOK) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.“

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr:     

 planmäßige Ausgaben

 überplanmäßige Ausgaben

 außerplanmäßige Ausgaben

  Einnahmen

Haushaltsstelle:      

Summe:      

Bezeichnung der Haushaltsstelle:      

Deckungsvorschläge:

 lfd. HH-Jahr

 HAR

Haushaltsstelle:

Summe: EUR

Bezeichnung der Haushaltsstelle:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

 

Bemerkungen:

Die anteiligen Kosten der Unterkunft für Arbeiter oder Anerkannte wurden bislang auch durch den Landkreis erhoben und im Erstattungsverfahren geltend gemacht, allerdings nicht pauschaliert, sondern im Rahmen individueller Abrechnungvorgänge.

Soweit die Betriebs- und Stromkosten im Einzelfall die durchschnittlichen Verbräuche erheblich (>10%) übersteigen, wird der Landkreis verbrauchsabhängig abrechnen, um die Aufwendungen, die die Pauschale übersteigen, gegenüber dem Bewohner geltend zu machen.

Die Evaluierung der Benutzungsgebühren erfolgt jährlich, so dass die Gebührenhöhe nach Maßgabe dieser Satzung bei Bedarf angepasst werden kann.

 


Personelle Auswirkungen:

 

Keine