Sachverhalt:
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis hält an mehreren Standorten
im Kreisgebiet Unterkünfte für Asylbewerber in Form von Gemeinschafts- und
Einzelunterkünften vor. Mit ihrer Anerkennung sind die Asylbewerber
verpflichtet, die kreislichen Flüchtlingsunterkünfte zu verlassen und sich
eigenen Wohnraum zu suchen. Sofern die Bewohner nicht sofort eine eigene Wohnung
finden, können sie bis zum Zeitpunkt ihres Auszuges in den vom Saale-Orla-Kreis
bereitgestellten Unterkünften verbleiben. Diese Situation tritt in der Praxis regelmäßig
auf.
In Fällen eines solchen Rechtskreiswechsels vom Status eines Asylbewerbers
zu einem anerkannten Geflüchteten erfolgt jedoch keine Kostenerstattung mehr seitens
des Landes Thüringen nach ThürFlüKEVO. Die Rechtskreiswechsler sind aus diesem
Grund verpflichtet, aus den ihnen zur Verfügung stehenden Barmitteln die
Unterkunftskosten selbst zu tragen.
Soweit diese Rechtskreiswechsler Leistungen nach dem SGB II
beziehen, können diese Leistungen in Höhe der Kosten der Unterkunft an den Saale-Orla-Kreis
erstattet werden.
Das Jobcenter
fordert hierzu eine rechtliche Erstattungsgrundlage zwischen dem Saale-Orla-Kreis
und den Rechtskreiswechslern, z. B. in Form eines Untermietvertrages oder einer
Nutzungsvereinbarung. Auf Grund des damit verbundenen erheblichen
Verwaltungsaufwandes sollen die Flüchtlingsunterkünfte nun als öffentliche
Einrichtung gewidmet werden. Dies dient der späteren Erhebung von
Benutzungsgebühren (vgl. hierzu KT-Vorlage bzgl. der Gebührensatzung für die
Benutzung von Flüchtlingsunterkünften im Saale-Orla-Kreis (FlüU-GS-SOK)).
Die Satzung soll
somit in erster Linie eine Benutzungsregelung für Anerkannte schaffen, zu deren
Unterbringung der Saale-Orla-Kreis zwar rechtlich nicht mehr verpflichtet ist,
die aber zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dennoch – zumindest vorübergehend –
weiterhin in den kreiseigenen Unterkünften wohnen.
Darüber hinaus
soll der Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung auf diese Weise insgesamt noch stärkeres rechtliches Gewicht verliehen werden.
Die bislang abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen mit Anerkannten entfalten
schließlich nur eine geringere rechtliche Regelungswirkung, verursachen in der
Praxis aber einen hohen Arbeitsaufwand.
Die Satzung soll
zudem eine erleichterte Durchsetzung von Ge- und Verboten, insb. hinsichtlich
der Hausordnung sowie bessere Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen (z.B.
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren) ermöglichen. Nicht zuletzt
lassen sich auch Besucherregelungen, interne Umzüge, Beendigungen des
Wohnverhältnisses usw. mit der Satzung rechtsverbindlich gestalten.
In Thüringen
arbeitet der Wartburgkreis bereits seit mehreren Jahren erfolgreich mit dem
rechtlichen Konstrukt einer Benutzungs- sowie Gebührensatzung. Das Thüringer
Landesverwaltungsamt hat der Satzungseinführung seinerzeit die aufsichtsrechtliche
Zustimmung erteilt.
Beschlussvorschlag:
„Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises
beschließt die Satzung über die Benutzung von Flüchtlingsunterkünften im Saale-Orla-Kreis
(FlüU-BS-SOK) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.“
Personelle Auswirkungen:
Keine