Sachverhalt:
Dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe obliegt gemäß § 20 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz
(ThürKitaG) die Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege und stellt ein
Planungsinstrument dar. Der jährlich aufzustellende Bedarfsplan weist für die
Gemeinden des Planungsgebietes die Kindertageseinrichtungen und die Plätze aus,
die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 ThürKitaG erforderlich sind, der wie
folgt lautet: „Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom
vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf
ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.“
Bei der Bedarfsplanung sind die
örtlichen Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Kindertagesbetreuung
auswirken, zu berücksichtigen, u. a. die tatsächliche Inanspruchnahme der Kitas
und Kindertagespflege sowie das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 ThürKitaG. Die
Anzahl der Kinder mit Behinderungen oder drohender Behinderung ist zu beachten und
Angebote auszuweisen.
Der Bedarfsplan ist mit der im
Planungsgebiet nach § 12 ThürKitaG gebildeten Elternvertretung im Benehmen mit
den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden des
Planungsgebietes abzustimmen.
Nach Beschlussfassung im
Jugendhilfeausschuss wird der Bedarfsplan auf der Internetseite des Landkreises
veröffentlicht und in den Gemeinden des Saale-Orla-Kreises öffentlich
ausgelegt.
Beschlussvorschlag:
„Der Jugendhilfeausschuss des Saale-Orla-Kreises beschließt den fortgeschriebenen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Saale-Orla-Kreises für das Kindergartenjahr 2021/22.“
Personelle Auswirkungen:
keine