Sachverhalt:
Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt gemäß § 20 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) die Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege und stellt ein Planungsinstrument dar. Der jährlich aufzustellende Bedarfsplan weist für die Gemeinden des Planungsgebietes die Kindertageseinrichtungen und die Plätze aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 ThürKitaG erforderlich sind, der wie folgt lautet:
„Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.“
Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Kindertagesbetreuung auswirken, zu berücksichtigen, u. a. die tatsächliche Inanspruchnahme der Kitas und Kindertagespflege sowie das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 ThürKitaG. Die Anzahl der Kinder mit Behinderungen oder drohender Behinderung ist zu beachten und Angebote auszuweisen.
Der Bedarfsplan ist mit der im Planungsgebiet nach § 12 ThürKitaG gebildeten Elternvertretung im Benehmen mit den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden des Planungsgebietes abzustimmen.
Nach Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss wird der Bedarfsplan auf der Internetseite des Landkreises veröffentlicht und in den Gemeinden des Saale-Orla-Kreises öffentlich ausgelegt bzw. auf die Internetseite des Saale-Orla-Kreises verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss des Saale-Orla-Kreises beschließt den fortgeschriebenen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Saale-Orla-Kreises für das Kindergartenjahr 2020/21.
Personelle Auswirkungen:
Keine